Pflichtverteidigung im Revisionsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mini-me
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#1

05.07.2010, 12:53

Hallo,

wir waren für unseren Mandanten im Strafverfahren I. Instanz und Berufungsverfahren tätigk, die Abrechnung erfolgte über die Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Nun haben wir Revision eingelegt. Ist diese Instanz auch über die Pflichtverteidigerbestellung abgedeckt oder ist ein neuer Antrag notwendig.

r.
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Summerof77
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#2

05.07.2010, 13:06

Ich meine, daß die Bestellung bis zur Rechtskraft des Urteils wirksam bleibt und nur aufgehoben werden kann, wenn sie beschränkt ist auf eine Instanz. 140 StPo? Irgendwie sowas hab ich im Kopf.
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
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LuzZi
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#3

05.07.2010, 13:23

Pflichtverteidiger biste ab Beiordnung bis zur Entpflichtung oder rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Adora Belle
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#4

18.07.2010, 15:31

Die Beiordnung nach § 140 gilt aber nicht für die (seltene) Revisionshauptverhandlung. Für diese muß gesondert beigeordnet werden.
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