Ab wann KostenFA?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#1

01.07.2010, 09:23

Morgen!

Folgende kurze Frage:

Urteil des LG liegt seit gestern vor. Wir haben den Bekl. vertreten, die Klage wurde zu 100% abgewiesen.
OB der Kl. den Gang in die Berufung wagt ist offen. Unser Mdt hat eine RSV.

Die Akte liegt nun hier und ich soll KFA erstellen. So früh? Wäre es nicht sinnvoll zu warten und erstmal über die RSV abzurechnen?
Wer nicht will, will nicht!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

01.07.2010, 09:24

Und warum machst du nicht beides gleichzeitig? Ist zumindest möglich.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#3

01.07.2010, 09:25

Na klar so früh! Die Zinsen werden fast immer ab Antragstellung festgesetzt...

Und ob Du mit der RS abrechnest oder nicht ändert ja nichts daran, einen weiteren Titel zu beantragen, oder?
Liebe Grüße,
Bild romex
jessi91
Forenfachkraft
Beiträge: 109
Registriert: 25.06.2010, 11:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar
Wohnort: Kirchheim Teck

#4

01.07.2010, 09:29

ja machs gleich....wenn die Gegenseite berufung einlegt, dann behält das Gericht sowieso den KFA bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist und danach wird erst drüber entschieden....dann hast du s hinter dir..

und abrechnen gg. der RSV wäre auch sinnvoll...Stimme liesel zu :D
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

01.07.2010, 10:32

Das stimmt so nicht ganz. Wenn der Antrag frühzeitig gestellt wird, kann der KFB durchaus noch vor der Aktenabgabe an das Berufungsgericht ergehen. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Kostenfestsetzung I. Instanz nicht. Allerdings muss der Kostengläubiger immer damit rechnen, dass die erstinstanzliche KGE keinen Bestand hat und der KFB somit "flöten geht". Dann hat man u.U. die Rückfestsetzung etc. am Hals. Eine Vollstreckung aus dem KFB ist also nicht risikofrei.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
romex
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1375
Registriert: 06.09.2007, 08:50
Wohnort: Berlin

#6

01.07.2010, 10:46

Wir werden dann vom erstinstanzlichen Gericht gefragt, ob das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt werden kann, bis das Berufungsverfahren beendet ist... Und wir fordern grundsätzlich den Gegner zur Zahlung auf - ob der Berufung eingelegt hat oder nicht!
Liebe Grüße,
Bild romex
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

01.07.2010, 10:58

Die Aussetzungsfrage wird häufig gestellt. Zum einen ist die Akte "alsbald" zum Berufungsdgericht zu geben, zum anderen will sich das Gericht Mehrarbeit durch mehrere KFB ersparen für den Fall, dass die KGE I. Instanz abgeändert wird.
In meinem Beritt ist es z.B. so, dass die Akte unerledigt "nach oben" zu geben ist, wenn das KFV nicht binnen 3 Kalendertagen ab Eingang der Aktenanforderung erledigt werden kann, was oft nicht der Fall ist. Die Berufung hat insoweit immer Vorrang.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten