Morgen!
Folgende kurze Frage:
Urteil des LG liegt seit gestern vor. Wir haben den Bekl. vertreten, die Klage wurde zu 100% abgewiesen.
OB der Kl. den Gang in die Berufung wagt ist offen. Unser Mdt hat eine RSV.
Die Akte liegt nun hier und ich soll KFA erstellen. So früh? Wäre es nicht sinnvoll zu warten und erstmal über die RSV abzurechnen?
Ab wann KostenFA?
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- Liesel
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Und warum machst du nicht beides gleichzeitig? Ist zumindest möglich.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Na klar so früh! Die Zinsen werden fast immer ab Antragstellung festgesetzt...
Und ob Du mit der RS abrechnest oder nicht ändert ja nichts daran, einen weiteren Titel zu beantragen, oder?
Und ob Du mit der RS abrechnest oder nicht ändert ja nichts daran, einen weiteren Titel zu beantragen, oder?
Liebe Grüße,
romex
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ja machs gleich....wenn die Gegenseite berufung einlegt, dann behält das Gericht sowieso den KFA bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist und danach wird erst drüber entschieden....dann hast du s hinter dir..
und abrechnen gg. der RSV wäre auch sinnvoll...Stimme liesel zu
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Das stimmt so nicht ganz. Wenn der Antrag frühzeitig gestellt wird, kann der KFB durchaus noch vor der Aktenabgabe an das Berufungsgericht ergehen. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Kostenfestsetzung I. Instanz nicht. Allerdings muss der Kostengläubiger immer damit rechnen, dass die erstinstanzliche KGE keinen Bestand hat und der KFB somit "flöten geht". Dann hat man u.U. die Rückfestsetzung etc. am Hals. Eine Vollstreckung aus dem KFB ist also nicht risikofrei.
~ Grüßle ~
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Wir werden dann vom erstinstanzlichen Gericht gefragt, ob das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt werden kann, bis das Berufungsverfahren beendet ist... Und wir fordern grundsätzlich den Gegner zur Zahlung auf - ob der Berufung eingelegt hat oder nicht!
Liebe Grüße,
romex
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Die Aussetzungsfrage wird häufig gestellt. Zum einen ist die Akte "alsbald" zum Berufungsdgericht zu geben, zum anderen will sich das Gericht Mehrarbeit durch mehrere KFB ersparen für den Fall, dass die KGE I. Instanz abgeändert wird.
In meinem Beritt ist es z.B. so, dass die Akte unerledigt "nach oben" zu geben ist, wenn das KFV nicht binnen 3 Kalendertagen ab Eingang der Aktenanforderung erledigt werden kann, was oft nicht der Fall ist. Die Berufung hat insoweit immer Vorrang.
In meinem Beritt ist es z.B. so, dass die Akte unerledigt "nach oben" zu geben ist, wenn das KFV nicht binnen 3 Kalendertagen ab Eingang der Aktenanforderung erledigt werden kann, was oft nicht der Fall ist. Die Berufung hat insoweit immer Vorrang.
~ Grüßle ~
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