Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen. Folgender Sachverhalt:
Frau X ist zu uns gekommen und lässt sich von uns beraten, weil ihr Mann gestorben ist und ihre Tochter jetzt der Meinung ist, viel Geld rausschlagen zu wollen. Es wurde Nachlassverzeichnisse erstellt und die Eigentumswohnung von einem Sachverständigen begutachtet. Die Tochter unserer Mandantin ist aber immer noch nicht zufrieden und glaubt, dass man sie betrügt. Sie hat daraufhin beim Nachlassgericht beantragt, dass unsere Mandantin verpflichtet werden soll zur Errichtung eines Inventars über den Nachlass des Erblasser. Das Nachlassgericht hat daraufhin einen Beschluss im Entwurf gemacht, dass unsere Mandantin verpflichtet, dies zu tun. Dieser Beschlussentwurf wurde uns vorab zur Stellungnahme übersandt. Wir haben daraufhin dem Nachlassgericht eine Stellungnahme geschickt und dargelegt, dass bereits ein notarielles Nachlassverzeichnis etc. besteht und das sie den Antrag der Tochter zurückweisen sollen. Jetzt bekommen wir den Beschluss, dass der Antrag auf Kosten der Antragsstellerin zurückgewiesen wird.
So, jetzt meine Frage. Mein Chefin möchte, dass ich die Kosten jetzt gegen die Tochter festsetzen lassen soll. Nach welchem § mache ich das (104 ZPO?) und vor allem, welche Gebühr ist angefallen? Bekommen wir da schon eine volle 1,3 Verfahrensgebühr?
Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe!
Kostenfestsetzung Nachlassverfahren
- LuzZi
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Festsetzen lässt du gem. § 104 ZPO. Wart ihr sonst irgendwie tätig? Ich bin mir nicht sicher, würde hier aber wohl eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit abrechnen wollen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Einzeltätigkeit ab 3400. Aber ich glaub, das passt net.
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Im Zweifelsfall anrufen, wenns hier keiner weiß. Hab ich auch schon öfter gemacht. Meist hat man nette Rechtspfleger, die einem auch gern weiterhelfen.
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