Abrechnung Bußgeldsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Rebbie
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#1

28.06.2010, 10:31

Hallo ihr lieben,

wir haben unsere Mdtin in einer Bußgeldsache vertreten (Wahlanwalt). Unsere Vertretung begann nachdem sie den Bußgeldbescheid erhalten hatte (Bußgeld 500,00 €), wir haben Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Anschließend gab es einen Termin vor dem AG, den wir auch wahrgenommen haben.

Nun soll ich gegenüber der RSV abrechnen, da ich noch nie wirklich was mit Strafrecht am Hut hatte, hab ich mich mal durch RVG und KOmmentar sowie Internet und FOrum gewühlt :D Jetzt wollte ich mal nachfragen, ob meine Abrechnung so stimmen würde...

Ich hab folgendermaßen abgerechnet

Gegenstandswert € 500,00
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 85,00 €
Verfahrensgebühr (Einspruch v. d. Verwaltungsbehörde) Nr. 5103 VV RVG 135,00€
Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren Nr. 5109 VV RVG 135,00 €
Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 215,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Mehrwertsteuer 7008
Akteneinsicht

Ich hab gelesen, dass man die auslagen des Bußgeldbescheides bei der Mandantin einfordern muss. Das wären nochmals 25 € Kosten des Verfahrens und 3,50 € Auslagen.. stimmt das?

Wäre super wenn ihr mir helfen könntet :)

LG Rebbie
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#2

28.06.2010, 10:47

Deine Abrechnung stimmt fast. Die Auslagenpauschale bekommst Du zweimal. Diese Frage
Rebbie hat geschrieben:Ich hab gelesen, dass man die auslagen des Bußgeldbescheides bei der Mandantin einfordern muss. Das wären nochmals 25 € Kosten des Verfahrens und 3,50 € Auslagen.. stimmt das?
verstehe ich nicht. Die Auslagen bleiben nur bestehen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Bei einem Urteil entstehen Gerichtskosten, und die Auslagen der Verwaltungsbehörde fallen weg. In jedem Fall gehören diese Kosten aber zu den Verfahrenskosten und werden von der RSV übernommen. Die Mandantin selbst muß nur das Bußgeld zahlen.
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#3

28.06.2010, 11:00

Okay super :) also müsste ich quasi nach der 5103 nochmals die 7002 einfügen?

das mit den Auslagen habe ich irgendwo hier im FOrum gelesen... aberwenn das nur im fall des zurückgenommenen ES zählt ist das ja für mich nicht von nöten ;) Danke schonmal
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#4

28.06.2010, 15:07

Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG € 85,00

Verfahrensgebühr (Einspruch v. d. Verwaltungsbehörde)
Nr. 5103 VV RVG € 135,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00

Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren Nr. 5109 VV RVG € 135,00

Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG € 215,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00

Zwischensumme €

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG €

Akteneinsicht €

Gesamt €

Wäre es so dann korrekt?
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#5

28.06.2010, 16:25

Jep.

Edit: Äh stop. Wenn Du mit Akteneinsicht die Übersendungspauschale von 12 EUR meinst, dann gehört die vor die Steuer. Es mag noch 1-2 Leute in der Republik geben, die anderer Ansicht sind, aber ich denke das ist jetzt h.M.
rosa

#6

29.09.2010, 12:27

Adora Belle hat geschrieben:Deine Abrechnung stimmt fast. Die Auslagenpauschale bekommst Du zweimal. Diese Frage
Rebbie hat geschrieben:Ich hab gelesen, dass man die auslagen des Bußgeldbescheides bei der Mandantin einfordern muss. Das wären nochmals 25 € Kosten des Verfahrens und 3,50 € Auslagen.. stimmt das?
verstehe ich nicht. Die Auslagen bleiben nur bestehen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Bei einem Urteil entstehen Gerichtskosten, und die Auslagen der Verwaltungsbehörde fallen weg. In jedem Fall gehören diese Kosten aber zu den Verfahrenskosten und werden von der RSV übernommen. Die Mandantin selbst muß nur das Bußgeld zahlen.
Wo steht das denn dass wir die Auslagen zweimal bekommen? Die Rechtsschutz moniert das bei mir gerade hier
rosa

#7

29.09.2010, 12:29

ah hab das hier gefunden

I. Verhältnis von Verfahren bei der Verwaltungsbehörde und gerichtlichem Verfahren im Bußgeldverfahren

Für das Bußgeldverfahren besteht ebenfalls Streit, ob das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe Angelegenheit sind oder, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Die Auffassung, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, wird vertreten von LG Hamburg (AGS 2006, 503), LG Koblenz (AGS 2006, 174), vom AG Lüdinghausen (Beschl. v. 15. 1. 2007 - 10 OWi 89 Js 1679/06 [140/06]), und vom AG München (DAR 2008, 612) sowie von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/MÜLLER-RABE, a.a.O., § 17 Rn. 60. Von verschiedenen Angelegenheiten gehen aus das AG Detmold (zfs 2007, 405), das AG Düsseldorf (VRR 2006, 399), das AG Hamburg-St.Georg (AGS 2006, 423 = JurBüro 2006, 359 = VRR 2006, 400), das AG Nauen (zfs 2007, 407) das AG Saarbrücken (RVGprofessionell 2007, 118), N.SCHNEIDER (vgl. in HANSENS/BRAUN/SCHNEIDER, a.a.O., Teil 15 Rn. 274 und in AnwKomm-RVG/N. SCHNEIDER, VV Vorb. 5.1.2 Rn. 7 und VV 7001-7002, Rn. 34 sowie in AGS 2005, 7), BURHOFF (a.a.O., ABC-Teil: Angelegenheiten (§§ 15 ff., Rn. 17) sowie <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/BURHOFF, Einleitung VV Vorb. 5.1 VV Rn. 2).

Praxistipp:
Schließt man sich der zutreffenden letzteren Auffassung an, können dann ggf. auch im Bußgeldverfahren zwei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht werden.


IST ALSO WOHL STREITIG?
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#8

29.09.2010, 12:35

Die Frage, ob die Auslagenpauschale ein oder zweimal anfällt ist hochstreitig. Es gibt für beide Auslegungen Rechtsprechung.
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Kitty
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#9

29.09.2010, 12:47

Die Frage, ob die Auslagenpauschale ein oder zweimal anfällt ist hochstreitig. Es gibt für beide Auslegungen Rechtsprechung.
Genau und ich habe bisher auch nur ein einziges Mal erlebt, dass die RSV die AP zweimal ausgeglichen hat.
rosa

#10

29.09.2010, 13:41

ok ich habs dann mal versucht, danke Euch !
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