Erstberatung / Rechtsschutzversicherung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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cera
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#1

27.06.2010, 13:57

Hallo,

der RA hat eine Mdtin in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beraten und den Entwurf eines Schreibens an den Arbeitgeber gefertigt.
Nach einigen Kontakten zwischen RA und Mdtin (per Telefon und e-Mail) hat sich Letztere dazu entschlossen, die Sache auf sich beruhen zu lassen, d.h. den Brief an den Arbeitgeber nicht abzusenden.

Jetzt die Abrechnung:
Ich hatte an eine "vorzeitige Beendigung" gedacht (0,8-Gebühr nach 2300 RVG) zzgl. Porto/Telefon und Mwst (waren ca. 140,00 €)

Der RA meinte, dass wir dann lieber eine Erstberatung bei der RS abrechnen (190,00 € + Mwst). Habe ich dann - mit mulmigem Gefühl - gemacht und prompt von der RS die Abrechnung einer 0,8 Beratungsgebühr ohne Porto aber mit Mwst erhalten.

Jetzt soll ich Argumente für die RS "finden", dass die Abrechnung einer Erstberatung mit 190 € gerechtfertigt ist. Ich denke aber, dass keine "Erstberatung" stattgefunden hat.

Wie seht ihr das?

Bin echt hilflos. Gibt es aktuelle Rechtssprechung zur Erstberatung/190,00 €/vorzeitige Beendigung??

Danke im Voraus,
Cera :?:
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sunshine24
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#2

27.06.2010, 23:41

Naja, da ihr ja nach außen aufgetreten seit, ist das ja keine Beratung mehr meiner Meinung nach ... Meines Erachtens müsst ihr jetzt begründen, ob ihr schon Klageauftrag hattet oder nicht. Wenn nicht, würde die 1,3 Geschäftsgebühr anfallen. Hattet ihr bereits Klageauftrag, dann ist eine 0,8 gerechtfertigt, sofern es sich hier um die VG handeln sollte. Eine 0,8 Beratungsgebühr gibt es nicht ...
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LuzZi
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#3

28.06.2010, 08:44

:zustimm
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Carmenzita
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#4

28.06.2010, 09:18

Als ERstberatung würde ich das auch nicht deklerieren. Dein Ra hat sich mehrmals mit eurer mdtin auseinander gesetzt. Wie du selbstr sagst:"es wurden Mail gescherieben und ein Entwurfsschreiben. Da würde ich doch glatt nicht die Grenze von 190 € für ne Erstberatung nehmen, sondern die nach § 34 S. 3 von 250,00 eur.

im Bezug auf meine Vorredner: wichtig sit wie gesagt, dass der RA noch nicht nach außen tätig war, so wie du es oben schreibst, war er es wohl auch noch nicht.
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#5

28.06.2010, 09:25

im Bezug auf meine Vorredner: wichtig sit wie gesagt, dass der RA noch nicht nach außen tätig war, so wie du es oben schreibst, war er es wohl auch noch nicht.
Stimmt, dass hatte ich gestern irgendwie anders gelesen. War wohl ein bisschen spät gestern :lol:
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#6

01.07.2010, 08:49

Die Beratungsgebühr 0,8 hatte ich in Anlehnung an Nr. 3101 RVG in Ansatz bringen wollen. Nach Nr. 2100 RVG gibt es Beratungsgebühren von 0,1 bis 1,0!

Hat jemand von Euch Rechtssprechung zu der Geltendmachung der 190,00 €-Beratungsgebühr zur Hand?

Danke
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#7

01.07.2010, 08:52

Hä? Was hat denn die Prüfung eines Rechtsmittels damit zutun? Die 2100 hat auch einen Rahmen von 0,5 bis 1,0. Da haste dich irgendwie verguckt oder dein RVG ist zu alt ;)
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#8

01.07.2010, 09:01

Sorry, meinte Nr. 2300 RVG mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5.
Da die "Mittelgebühr" parallel zu 3100 1,3 beträgt und dort die "vorzeitige Beendigung" nach 3101 mit 0,8 abgerechnet wird, hatte ich für die Geschäftsgebühr ebenso gedacht.
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