Kostentragung Widerspruchsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SSchall
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#1

23.06.2010, 12:16

Hallo zusammen!

Ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. Wir haben folgenden Fall:

Für einen Betreuungsverein haben wir 2 Widersprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft eingelegt. Aber nicht unter unserem, sondern unter dem Briefkopf eines Betreuungsvereins. Nach außen hin sieht es also so aus, als hätte der Betreuungsverein alleine gehandelt. Jetzt trägt die Arbeitsgemeinschaft die Kosten und wir haben nun - wieder unterm Briefkopf des Betreuungsvereins - beantragt, die Kosten der Rechtsanwältin zu zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft fragt nun natürlich, wieso Kosten von einem Anwalt zu zahlen sind, da angeblich kein Anwalt in der Sache tätig war. Waren wir ja aber doch, nur nicht unter unserem Briefkopf.

Meine Chefin meinte, es gibt ein Gesetz/einen Paragraf, der sagt, dass der Anwalt nicht nach außen hin auftreten muss und er trotzdem die Kosten erstattet bekommt.

Kennt das hier jemand? Ich habe nirgendwo etwas gefunden...
cjdenver
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#2

23.06.2010, 12:17

hä?

hat denn der anwalt den widerspruch mit anwalt unterzeichnet, oder einfach nur mit müllermeier? und hat er bevollmächtigung versichert? wenn nicht, dann hätte er den verein doch garnicht vertreten dürfen?

das klingt mir aber n bisschen sehr dubios... erklär mal bitte wie das ganze zustande kam...
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#3

23.06.2010, 12:29

Von soetwas hab ich aber auch noch nie gehört :shock:
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repfiffi
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#4

23.06.2010, 12:33

cjdenver hat geschrieben:hä?
^^ so gings mir auch gerade ^^
cjdenver hat geschrieben: .... oder einfach nur mit müllermeier?
:lolaway

....wenn anwalt nicht unterzeichnet hat und nicht nach außen hin tätig war, hört sich das für mich eher nach 'ner beratung an.... mhh
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#5

23.06.2010, 12:34

repfiffi hat geschrieben:
cjdenver hat geschrieben:hä?
^^ so gings mir auch gerade ^^
cjdenver hat geschrieben: .... oder einfach nur mit müllermeier?
:lolaway

....wenn anwalt nicht unterzeichnet hat und nicht nach außen hin tätig war, hört sich das für mich eher nach 'ner beratung an.... so gefälligkeits mäßig oder ähnliches....mhh :roll:
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#6

08.07.2010, 10:13

Meine Chefin ist gleichzeitig die 1. Vorsitzende von dem Betreuungsverein. Also haben wir den Text in der Kanzlei geschrieben, aber auf dem Briefkopf vom Betreuungsverein. Unterschrieben hat eine Angestellte vom Betreuungsverein. Es hat also nach außen hin den Anschein, als wäre kein RA tätig geworden. Sind wir aber, da wir den Widerspruch für den Verein geschrieben haben. Meine Chefin wollte nicht als RA direkt nach außen hin tätig werden, damit es nicht gleich so nach "Ärger mit Einschaltung vom Anwalt" aussieht.
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Liesel
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#7

08.07.2010, 10:18

Mit der Vorgehensweise habt ihr m.E. keinen Anspruch auf die Erstattung der Geschäftsgebühr durch die ARGE. Ihr könntet ggf. eine Beratung gegenüber dem Betreuungsverein abrechnen und dieser beantragt dann die Erstattung dieser Rechnung bei der ARGE. Mehr wird hier wohl nicht zu holen sein.
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#8

08.07.2010, 10:28

Also eine Beratung ist das nicht mehr, wenn Schriftsätze für den Mandanten entworfen werden - die GG ist somit in jedem Fall angefallen. Wie es sich allerdings mit der Erstattung verhält, kann ich nicht sagen.
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