ich habe einmal folgendes Problem in zwei Verfahren.
Wir haben in zwei Sozialverfahren Klage vor dem Sozialgericht eingereicht. Infolge von Gutachten hat die Gegenseite - jeweils Krankenkassen - mit uns einen Vergleich geschlossen. In der einen Sache über den Antrag und die Kosten, in der anderen nur über die Kosten. Es fand kein Gerichtstermin statt, jedoch wurde mit der Gegenseite telefoniert. Nun meine Frage:
Laut meiner Auffassung sind sowohl Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 3) als auch Einigungsgebühr entstanden.
Die Gegenseite sagt aber, da beides eine "Belohnungsfunktion" hat, entsteht nur eins von beiden. Hier wird meist die Terminsgebühr - logisch ist ja höher - abgelehnt.
Könnt ihr mir vielleicht helfen. Bräuchte diese Lösung auch relativ schnell, da hier nun Fristen (eine ist morgen
![Weinen :cry:](./images/smilies/icon_cry.gif)
Danke und einen schönen heißen Nachmittag noch
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)