hallo ihr lieben
wir haben die einstweilige einstellung der zwangsvollstreckung nach §§ 257, 258 AO beantragt.
Nun ist es in die hose gegangen und ich darf gegenüber dem mdt. abrechnen.
ich hab aber überhaupt keine ahnung, was für gebühren ich jetzt ansetzen kann oder darf. mir ist klar, dass es VV 3328 gibt, tritt aber hier nicht zu, weil keine mdl. verhandlung.
das hauptverfahren ist ein klageverfahren vor dem sozialgericht. das läuft meines erachtens noch (nicht ganz klar, weil wir hier nur den antrag gemacht haben wg. kooperation).
irgendwelche gebühren muss man doch aber abrechnen können. bin mir ja nicht mal sicher, ob es ein fall von § 767 oder § 769 ZPO ist, wenn denn die zpo überhaupt anwendung finden würde. davon geh ich aber nicht aus. und ein kommentar zur AO haben wir nicht.
hat jemand von euch ne ahnung???
einstweilige Einstellung der ZV nach AO
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Und was ist mit der normalen 3309?
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Mit der 3309 sind doch alle Tätigkeiten in der ZV gemeint. Einstweilige Einstellung der ZV ist ja auch eine Tätigkeit in der ZV, also 3309...
Vielleicht noch andere Meinungen?
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Oder habt Ihr einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt?
Aussetzung der Vollziehung - Einstellung der ZV
ist da ein Unterschied?
vielleicht zur Erklärung. Hauptzollamt hat bei mdt vollstreckt aus Bescheid, der Bescheid wurde aber durch Widerspruch angefochten. Also darf erstmal nicht vollstreckt werden. Hat das Hauptzollamt aber gemacht. Also haben wir Antrag auf (einstweilige) Einstellung der ZV nach §§ 257, 258 AO bem Finanzgericht gestellt
ist da ein Unterschied?
vielleicht zur Erklärung. Hauptzollamt hat bei mdt vollstreckt aus Bescheid, der Bescheid wurde aber durch Widerspruch angefochten. Also darf erstmal nicht vollstreckt werden. Hat das Hauptzollamt aber gemacht. Also haben wir Antrag auf (einstweilige) Einstellung der ZV nach §§ 257, 258 AO bem Finanzgericht gestellt
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Aussetzung der Vollziehung, gibt eine Gebühr nach Nr. 2300 VV