Kostentragung Rechtsschutzversicherung Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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wayona
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#1

09.06.2010, 13:46

Ich habe hier folgendes Problem:

In einer Strafsache hat die Rechtsschutzversicherung unter der Maßgabe Deckungsschutz erteilt, sofern die Tat nicht vorsätzlich erfolgte. Wenn sich dies im späteren Verfahren herausstellt, würde die Rechtsschutzversicherung die geleisteten Zahlungen zurück fordern.

Bedeutet dies, die Rechtsschutzversicherung holt sich diese im Regresswege beim Versicherten zurück oder ist der Anwalt dann zur Erstattung verpflichtet?
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Liesel
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#2

09.06.2010, 13:51

Also m.E. holt sich die Versicherung das bereits gezahlte Geld im Regreßwege vom Versicherten.
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#3

09.06.2010, 13:52

Beim Versicherten.
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#4

09.06.2010, 13:59

wo finde ich dazu etwas oder mein chef wird sagen: wo steht das?
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#5

09.06.2010, 14:05

Ich schätze mal, daß das in den AGB´s der RSV steht.
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#6

09.06.2010, 14:11

Konnte in den ARB nichts finden: http://www.gdv.de/Downloads/allg_Beding ... 6_Juni.pdf" target="blank

Aber müsste dann nicht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der RSV gegen den Mdt. bestehen? Das sollte dein Chef eigentlich selbst wissen, wie der Anspruch herzuleiten ist.
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#7

09.06.2010, 14:23

Liesel hat geschrieben:Ich schätze mal, daß das in den AGB´s der RSV steht.
Dazu brauch ich noch nicht mal die AGB. Vertragspartner der RSV ist der Mandant. Wenn die RSV Kosten übernimmt, die eigentlich der Mandant zu tragen hätte, dann kann sie sich die auch nur von ihrem Vertragspartner wiederholen.

Einer der Gründe, warum ich gerade in Strafsachen grundsätzlich Vorschüsse abrechne - was man hat, das hat man, und wenn die RSV die Kosten aufgrund einer Vorsatztat dann eben doch nicht trägt, dann renne nicht ich dem Mandanten wegen der Kohle hinterher, sondern dann soll das mal schön seine RSV mit ihm ausmachen.
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#8

09.06.2010, 16:24

Ebent. Dem ist nix hinzuzufügen. 8)

Man könnte aber z.b. mal in die ARB 2009 der Advocard schauen - stellvertretend für viele andere, die ähnlich lauten:

i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat,
ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für
die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung
strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen
vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben,
besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt
wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem
Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei
dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann
(z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung
des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;


Alles klar? :wink:
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#9

10.06.2010, 09:16

skugga hat geschrieben:Dazu brauch ich noch nicht mal die AGB.
@skugga:
Das war lediglich meine Antwort auf #4, da wayona wissen wollte, wo man das finden kann. :roll:
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#10

11.06.2010, 11:46

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