Säumnisverfahren: Zwei Terminsgebühren in einer Instanz?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Katy89
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#1

01.06.2010, 10:22

Liebe Alle,

ich habe eine Frage zum Säumnisverfahren. Können jemals zwei Terminsgebühren in einem Rechtszug entstehen? Meine Lehrerin hat gesagt, dass wenn sich der Streitwert ändert, eine zweite Terminsgebühr berechnet werden kann... :?:

Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen und mir das erklären? Eine Beispielaufgabe habe ich leider nicht parat :?

Vielen Dank und liebe Grüße
Katy :-)
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Liesel
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#2

01.06.2010, 10:46

Es können zwei Terminsgebühren entstehen. Allerdings ist hier eine Anrechnung nach 15 III RVG durchzuführen.
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#3

01.06.2010, 10:59

Es können zum Beispiel auch zwei Terminsgebühren im Urkundsverfahren entstehen (Urkundsverfahren und dann im Nachverfahren wieder). Um was geht es denn bei dem Säumnisverfahren? Im Allgemeinen kann ich ansonsten auch nur sagen, dass man die Terminsgebühr aus z. B. aus einem niedrigeren Wert zieht und später aus einem höheren Wert und wie Liesel geschrieben hat, gem. 15 III anrechnet (z. B. bei einer Klageerhöhung oder einer Widerklage könnte das der Fall sein).
Katy89
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#4

01.06.2010, 11:26

Das Problem ist, dass ich die Übungsaufgaben gerade nicht zur Hand habe. Werde meine Freundin gleich fragen, ob sie mir das Übungsblatt schicken kann, damit ich mein Problem näher schildern kann.

Schonmal vielen Dank für die bisherige Hilfe :-)
Katy89
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#5

01.06.2010, 16:36

Ich habe von meiner Freundin die Aufgabe bekommen, wo es angeblich zwei Terminsgebühren (0,5 und 1,2) geben soll:

"RA R klagt für den Kläger gegen B, der duch RA S vertreten wird, EUR 500,00 ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung gehlt der Beklagte entschuldigt. Daraufhin vertagt das Gericht von sich aus den Termin. Vor dem neuen Termin zahlt der Beklagte und die Parteien erklären schriftsätzlich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."

Ich würde jetzt keine zwei Terminsgebühren in der Aufgabe nehmen... oder sieht das jemand anders?

Ich habe vorhin in einem Fachkundebuch gelesen, dass zwei TG entstehen können, wenn eine Sitzung vertagt wird und der Schuldner zwischen der Vertagung und dem nächsten Termin einen Teilbetrag gezahlt hat, sodass im kommenden Termin nur noch der Restbetrag besprochen wird. Ist das möglich?? Nur in der oberen Aufgabe hat der Schuldner direkt alles bezahlt und es steht kein weiterer Termin mehr an. Das Buch ist schon etwas älter und vielleicht hat sich das schon längst wieder geändert.

Ganz liebe Grüße
Katy
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#6

01.06.2010, 17:20

Im ersten Fall ist mir nicht ganz klar: die RAe waren da, haben aber nicht verhandelt? Oder keinen Antrag gestellt? Dann käme 3105 in Frage, aber ich sehe hier eigentlich die 3104 entstanden. Ob der Beklagte selbst da ist, kann nur dann eine Bedeutung haben, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist.

Im zweiten Fall können unterschiedliche TG entstehen, wenn zunächst aus einem höheren Betrag die 0,5 entstanden ist und dann später nach Zahlung aus dem niedrigeren Wert die 1,2 entsteht. In diesme Fall muß gemäß § 15 III abgeglichen werden.
gkutes

#7

01.06.2010, 17:37

zu dem ersten Fall:
Hier ist schon im ersten Termin eine 1,2 TG 3104 angefallen. Wenn das Gericht die Sache aufruft und unmittelbar danach den Termin vertagt, hat der Termin begonnen und es ist eine 3104 entstanden
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 18. Aufl. Rn 62 zu Vorb. 3

Für eine Erledigterklärung gibt es keine TG
gkutes

#8

01.06.2010, 17:47

ein typisches Beispiel für zwei TG:

Klage über 500 Beklagter erscheint nicht im Termin zur mdl. Verhandlung. Kläger stellt Antrag auf Versäumnisurteil. VU ergeht. Kläger hat bisher verdient: 1,3 VG + 0,5 TG 3105 VV
Gegen das VU legt der Beklagte Einspruch ein. Es folgt ein neuer Termin, in dem auch beide RAe anwesend sind. Danach klagestattgebendes Urteil. Dem Kläger ist durch den zweiten Termin die TG nun in voller Höhe entstanden - 1,2 TG 3104

Es dürfen aber gemäß § 15 (2) Gebühren immer nur einmal gefordert werden.
Das sieht dann so aus:
1,3 VG aus 500
0,5 TG aus 500
1,2 TG aus 500
MINUS 0,5 TG aus 500

Die "erste" niedrigere TG wird unterm Strich komplett weggelassen, da die TG aus dem Höchstwert entstanden ist und auch in dem Verfahren insgesamt niemals nicht mehr als eine 1,2 TG aus 500 (€ 54,00) berechnet werden kann.
die 0,5 TG erhöht sich durch den zweiten Termin quasi nur - eine zweite TG fällt nicht an
Zuletzt geändert von gkutes am 02.06.2010, 17:05, insgesamt 2-mal geändert.
Annika Katrin
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#9

01.06.2010, 17:47

Zu 1.
Ich bin mir nicht sicher, aber wenn die Hauptsache für erledigt erklärt wird, entscheidet das Gericht ja noch über die Kosten.. Kann eine solche Entscheidung, da ja auch der Streitwert nur bei 500,00 EUR liegt, nach § 495a ZPO ergehen, so dass eine 1,2 Terminsgebühr ausgelöst wird (Anmerkung zu Nr. 3104)?
gkutes

#10

01.06.2010, 17:52

nein - es wird eine Entscheidung nach 91a ZPO ergehen
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