Gegenstandswert Adhäsionsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jessy-GMW

#1

31.05.2010, 16:16

Hallo,

stehe grade vor folgendem Problem:

Meine Chefin hat einen Adhäsionsantrag gestellt. In dem Antrag hat sie beantragt, dass der Antragsgegner ein "angemessenes Schmerzensgeld" an unseren Mandanten zahlt, etwas später im Antrag hat sie als vorläufigen Gegenstandswert 25.000,00 € genannt. Zugesprochen wurden ihm dann 8.000,00 € glaube ich.

Da unser Mandant PKH hat, sitze ich nur an der Abrechnung und weiß nicht, aus welchem Gegenstandswert ich die Gebühr berechnen soll. Die 25.000 € oder aus dem, was ihm zugesprochen wurde?

Schon mal danke für eure Hilfe Jessy
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Manuela77
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#2

31.05.2010, 16:28

I. d. R. wird der Wert angenommen, der ursprünglich beantragt war. Aber um sicher zu gehen, solltet ihr Streitwertfestsetzung beantragen, sofern nicht schon geschehen. Manchmal wird auch nur der Wert, der zugesprochen wurde, angenommen, um überzogene Schmerzensgeldforderungen zu vermeiden. Beantragt lieber Streitwertfestsetzung! Ich glaube sogar, dass das hier die Rechtspfleger sogar verlangen ...
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#3

31.05.2010, 16:47

Für welchen Wert hat er denn PKH bekommen?
Jessy-GMW

#4

01.06.2010, 13:49

PKH hat er für die erwähnten 25.000 € bekommen, aber da wir es ja nur als vorläufigen Streitwert benannt haben, sind wir uns da eben nicht sicher.
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#5

01.06.2010, 13:54

Bleibt nur Streitwertfestsetzungsantrag, wie Manuela77 schon geschrieben hat.
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