Kostenfestsetzung für Anwalt 1. Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
JonesJess
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#1

28.05.2010, 10:33

Hallo Ihr Lieben, hoffe auf Eure Hilfe:

Wir haben unseren Mandanten ab der 2. Instanz vertreten. Sache ist beendet und wir haben Kostenfestsetzung für die 1. und 2. Instanz gestellt. In der 1. Instanz war der Mdt. durch einen anderen Anwalt vertreten.

Dieser hat keinen KFA gestellt; Mdt. hat aber das Honorar an ihn gezahlt.

Nun moniert die Gegenseite, dass wir die Kosten für die 1. Instanz nicht mit festsetzen lassen können. Denke ich auch; kann aber dazu nichts finden was nun zu tun ist.

Muss der Mdt. seinen Gebührenanspruch an uns abtreten? Oder müssen wir die Rechnung des RA der 1. Instanz mit einreichen, damit wir die Kosten mit geltend machen können????

Habe den Zöller bereits auf den Kopf gestellt, aber finde dazu nichts konkretes.

Hoffe ihr könnt mir schnell helfen...
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repfiffi
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#2

28.05.2010, 10:36

Ich hatte mal so einen Fall in meinem alten Büro. Da waren wir in I. Instanz tätig und jemand anderes in der II. - wir wurden nach Beendigung vom RA der II. Instanz darüber informiert (sogar mit Urteil-Übersendung), wie das Ganze ausgegangen ist mit dem Hinweis, dass wir nun unsere Kosten der I. Instanz via KFA auch geltend machen können....

Lange Rede kurzer Sinn ;) : sprich - RA I. Instanz darüber informieren, dass er nunmehr seine Kosten auch geltend machen kann

LG
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#3

28.05.2010, 10:41

Danke Flitzpiepe, aber der Mandant hat seine Kosten ja an den Anwalt schon lange bezahlt und der Anwalt hat bis heute keinen KFA eingereicht. Wir hatten des öftern mit ihm noch wegen Unterlagen zu tun, der ist kaum erreichbar und sehr unzuverlässig. Der wird auch keinen KFA mehr stellen.
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#4

28.05.2010, 10:45

Was 'n das für eener - Geld vom Mandanten einsacken, aber keinen KFA machen wollen? Mhhh...

Naja, habt ihr den RA denn darüber informiert, dass II. Instanz vorüber und Kostenentscheidung nun endgültigt geklärt ist?

Wenn ja, würde ich den RA nochmals schriftlich daran erinnern, dass er (gefälligst) seinen KFA einreichen soll. Dem Mandanten steht ja nunmal die Rückerstattung zu (sofern § 104 ZPO KFA ansteht ;) ).
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#5

28.05.2010, 10:51

Das würde ich ja dann machen; hatte aber noch die Hoffnung, dass wir selber die Kosten mit festsetzen lassen können, evtl. durch eine Abtretung des Mandanten an uns bzw. seines damaligen RA...
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#6

28.05.2010, 10:57

Hast du die Kostenrechnung des Anwalts I. Instanz, welche er an den Mandanten gestellt hat, deinem KfA mit beigefügt?
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#7

28.05.2010, 11:00

ja gut, mit Abtretungserklärung funktionierts eventuell - wieso nicht - wie gesagt, wir haben halt damals das getrennt gemacht, jeder Anwalt für sich seinen KFA eingereicht, nachdem der RA II. Instanz Anwalt I. Instanz darüber informiert hatte....
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#8

28.05.2010, 11:03

Wenn das Mandat beendet ist, sehe ich keinen Grund, warum Ihr den Antrag nicht stellen könntet. Und auch keine Möglichkeit, den anderen RA zur Antragstellung zu zwingen - schließlich ist dessen Mandant beendet. Es geht ja auch nicht um einen eigenen Anspruch des Anwalts, sondern insgesamt um Ansprüche des Mandanten für die 1. und 2. Instanz. Ich würde mir eine gesonderte Vollmacht geben lassen, um dem Gericht gegenüber nachzuweisen, daß Ihr auch für die Kostenfestsetzung erster Instanz beauftragt seid. Das ist zwar eigentlich Quatsch, daß man das extra nachweisen muß, nimmt aber der Gegenseite den Wind aus den Segeln.
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#9

28.05.2010, 11:06

Adora Belle hat geschrieben:Das ist zwar eigentlich Quatsch, daß man das extra nachweisen muß, nimmt aber der Gegenseite den Wind aus den Segeln.
^^ stÜmmt :) In dem Fall hat ja Euer Mandant den RA I. Instanz ja sogar schon bezahlt (war bei uns nicht so - sorry, verpeilt) demnach würde ich auch die Variante von Adora Belle wählen - so ist man echt auf der sicheren Seite - ^^
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#10

28.05.2010, 11:07

Liesel hat geschrieben:Hast du die Kostenrechnung des Anwalts I. Instanz, welche er an den Mandanten gestellt hat, deinem KfA mit beigefügt?
Nein, da der Anwalt der 1. Instanz keine Kostenrechnung (nach RVG) gestellt hat, sondern Pauschal 5.000 Euronen von unserem Mandanten bekommen hat. Unser Mandant bekommt eh nicht "sein ganzes" Geld wieder, aber eben die Kosten des Verfahrens lt. RVG.
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