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Welche Gebühr: Einspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:15
von LuzZi
Stehe etwas auf dem Schlauch liebe Leute. Eigentlich ist die Frage wohl viel zu einfach :oops:

Mandantin krieg VB zugestellt, wir legen Einspruch ein, Mitteilung des AG, dass Verfahren ans Streitgericht abgegeben wurde, sodann Klagrücknahme der Gegenseite, welche nun natürlich auch die Kosten trägt.

Kann ich jetzt hier lediglich die 0,5 nach 3307 für den Einspruch abrechnen? Bin gerad etwas irritiert, aber ich denke, mehr bekomme ich nicht, ist ja nichts weiter passiert. Ich sicher mich aber lieber bei euch noch einmal ab.

:thx

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:16
von schatz
:dafuer

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:18
von schnatti
Wenn ihr Einspruch eingelegt habt, seid ihr ja wohl damit verbunden auch mit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragt.

Ich würde da eine 0,8 VG 3100 abrechnen.

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:20
von LuzZi
Hmm ja sicher waren wir das, klaro. Du meinst also, ich solle lediglich die 0,8 nach 3101 abrechnen? Hmm kommt mir irgendwie nicht richtig vor.

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:21
von schatz
Ich würde nur die 3307 abrechnen, da ihr ja nichts weiter getan habt, als Einspruch einzulegen.

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:26
von schnatti
Ja, wenn dann - du hast recht - nach der hausnummer 3101.

Was sagen denn unsere Rechtspfleger dazu ?

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:28
von LuzZi
Bis ich meinen KfA einreich warte ich, bis es einer unserer Rechtspfleger hier mal genau sagt, ob nun diese oder diese Gebühr. Ich bin irritiert gerad. :?

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:43
von Badeschlappe26
Also <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt, dass

1. das Mahnverfahren mit dem Erlass des VB endet & dass

2. Terminierung, Abgabe oder dem Vollstreckungsbescheid folgende Prozesshandlungen zum Streitverfahren gehören.

(18. Auflage, VV 3305-3308, Rn. 37)

Was für mich heißt, dass ihr mit eurem Einspruch definitiv nach Erlass des VB tätig geworden seid - ergo Verfahrensgebühr.

Weiter sagt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, dass i. a. R. eine 1,3 Verfahrensgebühr dann entsteht, wenn das Streitverfahren begonnen hat, die Sache also an das Streitgericht abgegeben wurde - ergo 1,3.

(VV 3305-3308, Rn. 46)

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:44
von grommelie
Ich habe hier eine Mandantin, die angeblich 2007 VBs erhalten haben soll, gegen ich jetzt Einspruch einlege, weil die Zustellung mangelhaft war. 3 von 5 Verfahren sind bereits nach Klagerücknahme erledigt. Ich habe bislang immer 3100 VV RVG abgerechnet und diese auch festgesetzt erhalten.

Re: Welche Gebühr: Widerspruch und sodann Klagrücknahme?

Verfasst: 20.05.2010, 16:45
von LuzZi
:thx :thx :thx :thx :thx

Ihr seid soooooooo toll!!!!