Hallo Ihr Lieben!
Mal wieder ein Versuch von mir, etwas Hilfe zu bekommen (war leider bisher nie erfolgreich)..
Folgender Fall:
Es wurde Schadenersatz aus Verkehrsunfall gerichtlich geltend gemacht durch Klageeinreichung unseres Mandanten. Gegenseite erhob daraufhin Widerklage gegen unseren Mandanten und dessen Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung unseres Mandanten beauftragte bezüglich der Widerklage nicht uns, sondern eine andere Kanzlei, d. h. wir sind im gesamten Verfahren nicht in der Widerklageangelegenheit befasst gewesen, RA keine Anträge diesbezüglich gestellt. Wir haben demzufolge von unserer Rechtsschutzversicherung auch nur die Kostendeckung für das Klageverfahrenerhalten.
SW insgesamt 4.799,81 (SW Klageverf. 2.864,11 €; SW Widerklage 1.935,70 €)
Gegenüber unserer RSV wurde aus SW des Klageverfahrens abgerechnet. RSV teilt nun mit, dass sie eine Quote gebildet hat, die dem Anteil des SW des Klageverfahrens und des Widerklageverfahrens entspricht; diese hat die Gebühren aus dem Gesamtstreitwert für das Verfahren her genommen und nach der von ihr ermittelten Quote unsere Gebühren erstattet.
Dies ist meines Erachtens nicht richtig oder? Wir hatten nur Auftrag und Deckung für das Klageverfahren, daraus folgt, dass wir volle Gebühren aus dem SW 2.864,11 € erstattet bekommen müssen und nicht die Quote der Gebühren, welche aus dem Gesamtgegenstandswert ermittelt wurde?! Für mich SW des Klageverfahrens maßgeblich?!
Ich hoffe, man versteht mein Problem.
Klage- +Widerklageverfah, RA jed. nur im Klageverf beauftr.
Wenn das deine Frage ist: Ja, du hast vollkommen recht
Gegebenenfalls der RSV den Sachverhalt mal näher erläutern... diese Quotelung käme nur in Betracht, wenn ihr hinsichtlich Klage UND Widerklage tätig geworden wäret, was ja nicht der Fall ist... ggf. wäre auch ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 S. 1 RVG hilfreich...
Gegebenenfalls der RSV den Sachverhalt mal näher erläutern... diese Quotelung käme nur in Betracht, wenn ihr hinsichtlich Klage UND Widerklage tätig geworden wäret, was ja nicht der Fall ist... ggf. wäre auch ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 S. 1 RVG hilfreich...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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- niva
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[quote="Asgoth"]Wenn das deine Frage ist: Ja, du hast vollkommen recht
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Das sehe ich auch so.
Ruf doch mal bei der Rechtschutzversicherung an und frage nach, wie die darauf gekommen sind, manchmal muss man den Sachbearbeitern dort das einfach mal erklären.
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Das sehe ich auch so.
Ruf doch mal bei der Rechtschutzversicherung an und frage nach, wie die darauf gekommen sind, manchmal muss man den Sachbearbeitern dort das einfach mal erklären.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Danke soweit.
zwecks Hinweis wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG:
Dieser regelt doch lediglich welche Gebühren der für mehrere Auftraggeber tätige RA in derselben Angelegenheit geltend machen darf. Die Frage auf Grundlage welchen Streitwertes bleibt doch dabei aber unberührt?!?
Na ich schau mal, ob ich eine Entscheidung find, irgendwo...
zwecks Hinweis wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG:
Dieser regelt doch lediglich welche Gebühren der für mehrere Auftraggeber tätige RA in derselben Angelegenheit geltend machen darf. Die Frage auf Grundlage welchen Streitwertes bleibt doch dabei aber unberührt?!?
Na ich schau mal, ob ich eine Entscheidung find, irgendwo...