Hallo Leute,
habe hier ein riesiges Kostenfestsetzungsproblem.
Es geht um eine sozialrechtliche Angelegenheit. Mit so was komme ich so gut wie gar nicht in Kontakt.
In einem mittlerweile erledigten Widerspruchsverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit X-Stadt will ich beantragen, dass die Kosten für die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 63 Abs. 2 SGB X erstattet werden.
Wir haben eine Firma also Arbeitgeberin vertreten.
Zunächst war seitens der Agentur für Arbeit beabsichtigt, von der XTXGmbH
EUR 20.000,00 im Wege eines Erstattungsanspruchs zu verlangen. Durch unser Anhörungsschreiben wurde die Summe reduziert auf EUR 800.
Gegen die Aufforderung, den Betrag in Höhe von EUR 800 an die Agentur für Arbeit zu bezahlen, wurde Widerspruch eingelegt. Zudem wurde ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht eingelegt.
Sowohl dem von uns bei dem Sozialgericht eingeleiteten Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
hinsichtlich der Erstattung von Arbeitslosengeld gemäß § 147 a Abs. 1 SGB III
als auch dem Widerspruch wurde unter stattgegeben (Bescheid anbei).
Ein Schreiben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in dem ich begründe, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten notwendig war, habe ich fertiggestellt. Aber was für Gebühren sind im Widerspruchsverfahren angefallen nach § 63 Abs. 2 SGB X ? zu
Und welche Gebühren, wenn diese überhaupt von dem Sozialgericht erstattet werden, muss ich für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hinsichtlich der Erstattung von Arbeitslosengeld gemäß § 147 a Abs. 1 SGB III beim Sozialgericht anmelden?
Es handelt sich bei dem Eilverfahren vor dem Sozialgericht um ein Eilverfahren bei dem das Gericht Gerichtskosten er197aa SGG erhebt! Das Arbeitsamt hat diese Kosten glaube ich sogar schon bezahlt.
Bekommen wir auch für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kosten erstattet? Welche?
HILFE SOZIALRECHTL. Widerspruchsverfahren+SOZIALGERICHT
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sorry, aber ich glaube bei diesen sozialrechtlichen akten will keiner was sagen. ich habe die erfahrung gemacht, dass die gegenseite die kosten meist so abrechnet, wie es ihnen passt. ne kürzung ist bei uns bislang immer erfolgt.
aber ich würde sagen, dass die normalen gebühren anfallen.
wenn außergerichtlich dann 2400
3102 und 3106 (wenn termin war) bei dem gerichtsverfahren
mehr ist da glaube ich nicht zu holen. selbst mein chef muss in solchen sachen immer nachschauen.
aber ich würde sagen, dass die normalen gebühren anfallen.
wenn außergerichtlich dann 2400
3102 und 3106 (wenn termin war) bei dem gerichtsverfahren
mehr ist da glaube ich nicht zu holen. selbst mein chef muss in solchen sachen immer nachschauen.
nicht wundern und nicht meckern, ich schreib immer alles klein. geht einfacher und verursacht keine fehler.
Anton, wie dringend brauchst du das? Hab so was öfter auf Arbeit, aber da muß ich erst nachsehen; geht leider nicht wie aus dem Ärmel geschüttelt..
Antwort kriegste heut abend, spätestens morgen
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Nun mal langsam mit den jungen Pferden.. Muß doch auch erst mal überlegen, ne? Haben in der Kanzlei kein Internet , daher treib ich mich immer nur in meiner Mittagspause oder abends hier rum
@ Anton 79
Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.
Du müsstest also beim zuständigen Gericht einen Antrag über eine Kostenentscheidung dm Grunde nach stellen, kann allerdings erfahrungsgemäß dauern.
So gehts Du zumindest dem Streit mit dem AA aus dem Weg.
Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.
Du müsstest also beim zuständigen Gericht einen Antrag über eine Kostenentscheidung dm Grunde nach stellen, kann allerdings erfahrungsgemäß dauern.
So gehts Du zumindest dem Streit mit dem AA aus dem Weg.
hallo steffen. danke dir
also. das SozGericht hatte im Eiverfahren entscheiden dass die antragsgegner (AA) die kosten zu tragen hat.
für das Widerspruchsverfahren hat das AA in deren Abhilfebescheid auch eine kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahren von Erstattet werden, wenn nachgewiesen wird dass hinzuziehung von anwälten notwendig war.
worüber ich und märry uns gestern lange gedanken gemachth aben war die Frage, ob da auch die Kosten für das Anhörungsverfahren mit inbegriffen sind.
also. das SozGericht hatte im Eiverfahren entscheiden dass die antragsgegner (AA) die kosten zu tragen hat.
für das Widerspruchsverfahren hat das AA in deren Abhilfebescheid auch eine kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass die Kosten des Widerspruchsverfahren von Erstattet werden, wenn nachgewiesen wird dass hinzuziehung von anwälten notwendig war.
worüber ich und märry uns gestern lange gedanken gemachth aben war die Frage, ob da auch die Kosten für das Anhörungsverfahren mit inbegriffen sind.