Hu hu,
Wir haben Urteil zugestellt bekommen. Klägerin trägt zu 9% und Beklagter zu 91% die Kosten des Rechtsstreits. Beklagter hat Berufung eingelegt.
Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass ich jetzt für die I. Instanz keine Kostenausgleichung machen kann?
Kostenausgleichsantrag
- Kasimir1603
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ob drüber beschieden wird steht auf einem anderen Blatt
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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also "blöd" ist für mich was anderes...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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klar kannst du, und du wirst auch einen KFB bekommen - ob der dann nach dem abschluss der berufung noch bestand haben wird steht auf nem andern blatt, aber vollstrecken kannst du ihn auf jeden fall schonmal
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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- NORTHERN DINO
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So wie in # 7 geschildert wirde es wahrscheinlich aussehen. Die Akte ist umgehend zur Durchführung der Berufung an das Berufungsgericht abzugeben. Da ohne Akte nichts festgesetzt wird, teilt das Erstgericht in aller Regel mit, dass die Kostenfestsetzung nach Aktenrückkehr erfolgen wird. Das Thema hatten wir hier auch schon diverse Male.
Grundsätzlich hindert die Einlegung eines Rechtsmittels die Kostenfestsetzung nicht.
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~ Grüßle ~
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Huhu weil ich keinen neuen tread aufmachen will, frage ich einfach mal hier, weil es auch um einen Ausgleichsantrag geht.
Nach Abschluss des Verfahrens: Beklagter trägt 3/4, Kläger (wir) 1/4...
So nun wurde KAA gestellt, und es kam von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ein schreiben: Der beiliegend berechnete Betrag von 50 €, der an Sie zurückzuzahlen ist, wird Ihnen übermittelt. So, wurde auch schon überwiesen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 75 € weil der Streitwert unter 300 lag. Ich verstehe jetzt einfach den Sinn nicht. Ich habe keinen Zahlungsausgang. Also das wir je gerichtskosten gezahlt haben. Wo ist mein Denkfehler?
Nach Abschluss des Verfahrens: Beklagter trägt 3/4, Kläger (wir) 1/4...
So nun wurde KAA gestellt, und es kam von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ein schreiben: Der beiliegend berechnete Betrag von 50 €, der an Sie zurückzuzahlen ist, wird Ihnen übermittelt. So, wurde auch schon überwiesen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 75 € weil der Streitwert unter 300 lag. Ich verstehe jetzt einfach den Sinn nicht. Ich habe keinen Zahlungsausgang. Also das wir je gerichtskosten gezahlt haben. Wo ist mein Denkfehler?
- Liesel
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Wenn ihr Kläger seid, müßt ihr doch einen GK-Vorschuß gezahlt haben. Ansonsten erfolgt doch keine Klagezustellung an die Gegenseite. Vielleicht direkte Zahlung der GK von der RSV?
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(UNHEILIG)
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