GG für Mahnung in eigener Sache?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Zauberdrops
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#1

11.05.2010, 18:33

Hi Leuz,

wir wollen einen MB beantragen gegen unseren Mandanten bzgl. der Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung. Jetzt meinte mein Chef, wir könnten mit dem MB zusätzlich als Verzugsschaden eine weitere GG Nr. 2400 für die vier Mahnungen, die wir an den Mandanten verschickt haben, geltend machen. Er bezieht sich auf den Palandt, in dem er als Kommentar zu irgendeinem Paragrafen gelesen hat, dass ein Anwalt auch Anwaltsgebühren als Schaden geltend machen kann, wenn er sich selbst vertritt.

Ich persönlich meine (so habe ich es jedenfalls gelernt), dass sich dies nur auf Verfahren bezieht, in denen der Anwalt eigene Ansprüche geltend macht, die nicht im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis stehen. Statt dessen halte ich § 19 Nr. 13 RVG (Einforderung der Vergütung als Teil des Rechtszuges) für anwendbar.

Er meint aber, er habe diesen Anspruch in anderer Sache bereits gerichtlich durchsetzen können - ich hege da Zweifel.

Was meint ihr dazu?
[i][b]LG
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LuzZi
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#2

11.05.2010, 19:21

Ich wage auch zu bezweifeln, dass er hier eine GG bekommt, wäre ja noch schöner. Soll er dir doch mal die Stelle im Palandt zeigen oder die Akte rausgeben, dann kannst du ja auch noch einmal nachlesen ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#3

12.05.2010, 11:17

Er bezieht sich auf § 249, Rdnr. 57:

"Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich vor allem auf RA-Kosten (...) Eine Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich der RA selbst vertritt (BAG ZIP 95, 502)."

Wie gesagt, ich denke, dass es sich nicht um eigene Vertretung bei der Einforderung der Vergütung bezieht.

Hingegen meint er, dass sich § 19 Nr. 13 RVG auf die Einforderung der Vergütung gegenüber dem Gegner bezieht, weil es unter einer Ziffer mit dem Kostenfestsetzungsverfahren genannt wird. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass wir nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegenüber dem Mandanten haben, nicht jedoch gegenüber dem Gegner. Darauf ist er aber nicht eingegangen.
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Adora Belle
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#4

12.05.2010, 11:50

Bei §249 geht es um SE. Der RA will aber doch keinen SE von seinem Mandanten, sondern einfach seine Vergütung. Die außergerichtliche Einforderung gehört zum Mandat, Du hast vollkommen Recht. Laß Dich da bloß nich verwirren.
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