überschießender Vergleichswert - KfA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Franzi_R.
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#1

08.05.2010, 22:18

Hallo zusammen!

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Muss am Montag einen Kostenfestsetzungsantrag machen.
Im Vergleich wurde der Streitwert auf 8.000 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert beträgt 177.000 €
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Wir vertreten den Kläger.

Muss ich jetzt die Kosten des Vergleichswerts auch festsetzen lassen? Also:
1,3 VG (8.000)
0,8 VG (177.000)
1,2 TG (185.000)
1,0 EG (8.000)
1,5 EG (177.000)

Oder muss ich die überschießenden Vergleichswerte gar nicht festsetzen lassen, da die Kosten des Vergleichs eh gegeneinander aufgehoben werden? Und ist das jetzt wegen Vergleich ein Kostenausgleichungsantrag oder ein Kostenfestsetzungsantrag?

In der Hinsicht steh ich jetzt wirklich auf dem Schlauch.

Vielen Dank schonmal!!
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Silvia
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#2

08.05.2010, 22:31

Hallo,

Die Kosten des Vergleichs werden bei der Kostenfestsetzung überhaupt nicht berücksichtigt!

Normaler Kostenfestsetzungsantrag gem. § 104 ZPO,
da Beklagter die Gebühren, die ihr zur Festsetzung nur noch anmeldet, ganz zu tragen hat und nicht zur zum Teil.

1,3 VG (8.000,00 €)
1,2 TG (8.000,00 €)

Liebe Grüße
Silvia
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13
NORTHERN DINO
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#3

09.05.2010, 13:30

Gegeneinander aufgehoben bedeutet immer, dass lediglich die Gerichtskosten geteilt werden. Die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) trägt jede Partei selber. Da das hier nur für den Vergleich zutrifft, wie der Vorbeitrag. Die Einigungsgebühr nimmt an der Kostenfestsetzung nicht teil.
~ Grüßle ~
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Franzi_R.
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#4

09.05.2010, 21:06

:thx
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