Abrechnung außergerichtliche Gebühren bei Untätigkeitsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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orchidee_10
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#1

07.05.2010, 12:14

Hallo,

ich melde mich seit längerem mal wieder.

Wir haben Untätigkeitsklage wg. eines Widerpruches gegen die ARGE erhoben.

Nach Entscheidung haben wir die Klage zurückgenommen und folgender Kostenentscheidung zu gestimmt:

... die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten ...

Somit bleiben wir auf den gerichtlichen Kosten sitzen.

Ich habe wie folgt abgerechnet:

2400 Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
2401 Geschäftsgebühr Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen
1005 Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Meine Kollegin hat es auch so abgerechnet, aber moniert hat die Gegenseite nie, sondern immer runter gekürzt.

Kann ich nur eine Geschäftsgebühr ansetzen? Hat jemand damit schon mal Erfahrungen gemacht?

Danke euch!
gkutes

#2

07.05.2010, 12:41

ähm... sollte hier nicht 3102 etc. entstehen? Warum rechnest du für das Klageverfahren Geschäftsgebühren ab???

"außergerichtliche Kosten" sind in einem Klageverfahren die RA-Kosten (3100ff. etc. ). "gerichtliche Kosten" sind die Gerichtskosten. Kosten die vor der Klage entstanden sind (GG) sind "vorgerichtliche Kosten"
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