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Re: Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

Verfasst: 01.12.2015, 09:55
von Js123
Unser M hat uns im Beratungstermin nicht weiter beauftragt. Er kam erst 5 Monate später wieder und wollte seinen Darlehensvertrag von uns kündigen lassen. Für das einfache Schreiben haben wir als Gegenstandswert den Darlehensrahmenbetrag i.H.v. 2.500,00 € genommen.

Re: Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

Verfasst: 01.12.2015, 10:14
von Adora Belle
Und damit zurück zu #28. :cowboy Du kannst noch die Auslagen+USt aus der Vertretungsgebühr abrechnen. Die Gebühr selbst ist bereits durch Anrechnung getilgt.

Re: Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

Verfasst: 11.02.2021, 09:04
von LauraKatharina
Ich hänge mich hier mal ran:

Beratung mit RS abgerechnet, Mandant wollte dann weitermachen. Die Kosten übernimmt die RS nicht.

Bei der Abrechnung mit Mandant berechne ich die Geschäftsgebühr und rechne die Beratung an oder führe ich auch die Beratungsgebühr auf und ziehe sie wieder ab?

Also: GeschG 1121,90 €
abzgl. Beratung 226,10 €

oder berechne ich folgendermaßen:

BeratungsG 226,10 €
GeschG 1121,90 €
Abzgl. BeratungsG 226,10 €

Re: Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

Verfasst: 11.02.2021, 09:06
von Refa-99
Letzteres, § 34 II RVG. Du kannst nur anrechnen, was du auch berechnet hast.