Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Js123
Forenfachkraft
Beiträge: 217
Registriert: 08.09.2014, 15:23
Beruf: Sb. gerichtliches Mahnwesen

#31

01.12.2015, 09:55

Unser M hat uns im Beratungstermin nicht weiter beauftragt. Er kam erst 5 Monate später wieder und wollte seinen Darlehensvertrag von uns kündigen lassen. Für das einfache Schreiben haben wir als Gegenstandswert den Darlehensrahmenbetrag i.H.v. 2.500,00 € genommen.
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#32

01.12.2015, 10:14

Und damit zurück zu #28. :cowboy Du kannst noch die Auslagen+USt aus der Vertretungsgebühr abrechnen. Die Gebühr selbst ist bereits durch Anrechnung getilgt.
LauraKatharina
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 55
Registriert: 24.01.2020, 12:03
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Saarland

#33

11.02.2021, 09:04

Ich hänge mich hier mal ran:

Beratung mit RS abgerechnet, Mandant wollte dann weitermachen. Die Kosten übernimmt die RS nicht.

Bei der Abrechnung mit Mandant berechne ich die Geschäftsgebühr und rechne die Beratung an oder führe ich auch die Beratungsgebühr auf und ziehe sie wieder ab?

Also: GeschG 1121,90 €
abzgl. Beratung 226,10 €

oder berechne ich folgendermaßen:

BeratungsG 226,10 €
GeschG 1121,90 €
Abzgl. BeratungsG 226,10 €
Refa-99
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 347
Registriert: 22.08.2020, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin

#34

11.02.2021, 09:06

Letzteres, § 34 II RVG. Du kannst nur anrechnen, was du auch berechnet hast.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Antworten