Anrechnung der Beratungsgebühr - noch nicht verstanden

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

05.05.2010, 14:22

Hmpf. Man könnt jetzt noch darüber streiten, woraus die Auslagenpauschale berechnet werden muß. Die ist ja nicht auf die Beratung angefallen, sondern erst auf die Vertretung. M.E. deshalb aus den 70 EUR, dann hieße das

150 EUR Beratung
+/- Vertretung, da Komplettanrechnung
14 EUR Auslagenpauschale
31,16 USt
195,16 Gesamt

PS: Deine USt-Berechnung stimmte nicht, 19% aus 170 sind 32,30.
Inara
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#12

05.05.2010, 15:05

oh ja, ich denke auch, dass das stimmt mit 14,00 Auslagenpauschale, m.E. auch nur aus den Gebühren. Und vielen Dank für den Hinweis mit der Umsatzsteuer, hmm, keine Ahnung, was ich da gerechnet hab. Toll, dass es Euch gibt!!! :thx und ich wünsche noch einen angenehmen Tag, Woche.

GLG
Inchen_1983
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#13

26.05.2010, 14:36

Hallo Ihr Lieben!

So, nun hab ich hierzu auch noch ne Frage:
Wie läuft es, wenn wir hier eine Erstberatungsgebühr § 34 RVG i.H.v. 190,00 € zzgl. MWst. berechnet haben, danach außergerichtlich tätig wurden und dann ins Gerichtsverfahren übergegangen wurde.

Ich hätte das jetzt folgendermaßen abgerechnet:
Erstberatung § 34 RVG 190,00 €
Mwst. 36,10 €
Summe 226,10 €

Dann außergerichtlich (Streitwert 6.350,00 €)
1,3 GSG Nr. 2300 487,50 €
abzgl. Erstber. - 190,00 €
somit 297,50 €
Auslagen 20,00 €
Mwst. 60,33 €
Summe 377,83 €

Dann gerichtlich (Streitwert 6.600,00 €)
1,3 Verf. Nr. 3100 487,50 €
abgl. GSG - 297,50 €
somit 190,00 €
1,2 Terminsgeb. 450,00 €
1,0 Einigungsgeb. 375,00 €
Auslagen 20,00 €
Mwst. 196,65 €
Summe 1.231,65 €

Gesamtsumme aller Gebühren dann 1.835,58 €

Funktioniert das so, oder hab ich dann hier auch nen Knoten im Kopf? :roll:

Ich hoffe ihr könnt mir helfen!

Liebe Grüße
das Inchen
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Liesel
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#14

26.05.2010, 14:44

Die Anrechnung der GG im gerichtlichen Verfahren muß nur in Höhe von 243,75 € erfolgen (0,65 aus 6.350,00). Ansonsten dürfte das korrekt sein.
LEBE DEN MOMENT

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(UNHEILIG)
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#15

26.05.2010, 14:46

Supiii! :thx für die schnelle Antwort!
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#16

10.02.2011, 12:52

Hallo Leute,

hab gerade eine Schreiben von der Vers. bekommen. Die würden unere Gebühren übernehmen, aber "lehenen wir jedoch aufgrund falscher Berechnung der Erstberatungsgebühr ab"... "Wird nach der Erstberatung der Anwalt vertiefend tätig, kommt die angefallene Erstberatungsgebühr zur Anrechnung, also sie entfällt"

Dat stimmt doch so nicht oder bin ich schon wieder verwirrt, meine Rechnung:


1 Erstberatungsgebühr § 3a RVG € 150,00
1,3 Geschäftsgebühr aus € 415,07 Nr. 2300 VV RVG € 87,50
Anrechnung der Beratungsgebühr Anm. 2 Nr. 2100 VV RVG € -87,50
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 17,50
Zwischensumme € 167,50
Umsatzsteuer iHv 19% Nr. 7008 VV RVG € 31,83
Gesamtbetrag € 199,33

Die Erstberatungsgebühr wird doch nur in der HÖhe angerechnet,wie die Gebühren nachfolgend entstehen... Was sagt Ihr???? Wie kann ich gegen über der Vers. argumenteiren bzw. meitn ihr es reicht, wenn ich schreib: Die Erstberatungsgebühr wird doch nur in der HÖhe angerechnet,wie die Gebühren nachfolgend entstehen


vielen DAnk Leute
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Adora Belle
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#17

10.02.2011, 13:11

Du hast bzgl. Deiner Gebührenberechnung recht.

Allerdings kann man so nur dann abrechnen, wenn zunächst nur die Beratung beauftragt war, und die Sache damit erledigt sein sollte. Kommt der Mandant dann irgendwann später wegen dieser Angelegenheit erneut und wünscht Vertretung, dann wird angerechnet, und zwar natürlich nur bis zur Höhe der jetzt entstehenden GG. Mehr geht nicht. Eine einmal entstandene Gebühr fällt nicht rückwirkend wieder weg.

Wenn von vornherein aber Vertretung beauftragt war, dann ist gar keine Beratungsgebühr angefallen.
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#18

10.02.2011, 14:26

super dank Dir Adora Belle
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#19

16.02.2011, 12:36

Hallo Leute,

bräuchte mal wieder Eure Unterstützung. Wir haben die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert. Die Mandantin war am 10.01. bei uns für ein Erstberatungsgespräch und wollte dann selbst weiter machen. Am 12.01. hat sie dann angerufen und hat uns mandantiert zur Forderungsbeitreibung. In der Berechnung der Gebühren an die Gegenseite sah diese so aus:


1 Erstberatungsgebühr § 3a RVG €150,00
1,3 Geschäftsgebühr aus € 415,07 Nr. 2300 VV RVG € 87,50
Anrechnung der Beratungsgebühr Anm. 2 Nr. 2100 VV RVG € -87,50
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 17,50
Zwischensumme € 167,50
Umsatzsteuer iHv 19% Nr. 7008 VV RVG € 31,83
Gesamtbetrag € 199,33


Müsste schon so stimmen, denk ich, da wir ja vorerst ein Erstberatung hatten.
Die Gegenseite motzt da jetzt dran rum, würde an sich bezahlen aber sagt: „Wird nach der Erstberatung der Anwalt vertiefend tätig, kommt die angefallene Erstberatungsgebühr zur Anrechnung, dh sie entfällt.“

Soll da jetzt ein schreiben hinschicken und sagen, nö nö berechnung stimmt, aber kulant wie wir sind ziehen wir sie ab...

Könnte mir jemand mit der Formulierung helfen?



Nehmen Bezug …. und teilen mit, dass die Anrechnung der Erstsberatungsgebühr gem. Anm. Nr. 2100 VV RVG korrekt ist. Unsere Mandantin kam am 10.01.2011 für ein Erstberatungsgespräch in unsere Kanzlei. Eine Mandantierung ist nicht erfolgt; die Mandantin wollte sich zunächst der Sache selbst annehmen. Am 12.01.2011 wurden wir dann doch mit der Angelegenheit mandatiert. Die Anrechnung der Erstsberatung erfolgt nur bis zur Höhe der jetzt entstehenden GG. Eine einmal entstandene Gebühr fällt nicht rückwirkend wieder weg. Hmmm was meint ihr
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#20

16.02.2011, 12:52

Du kannst von der Gegenseite keine Gebühren verlangen, die auf Gebührenvereinbarung beruhen. Eure Berechnung gegenüber Eurer Mandantin mag eine andere sein, aber gegenüber der Gegenseite könnt Ihr nur die GG geltend machen.
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