Abrechnung über PKh, Anrechnung von Vorschüssen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

28.04.2010, 12:53

Hallo,

unser Mdt hat uns beauftragt Klage einzureichen. Haben ihm daraufhin PKH-Erklärung + Kostenvorschussnote zugeschickt, da nicht sicher war, ob dieser pkh bekommt. Mdt hat 2 Raten á 20 € gezahlt auf die Vorschussnote, weil er zu mehr nicht in der Lage ist.
Dann haben wir Klage eingereicht und PKH beantragt. PKH ist nach Monaten bewilligt worden.
Nunmehr wurde die Klage abgewiesen. Ich will nun über die PKH abrechnen, muss ich da die Vorschüsse des Mandaten angeben oder bekommt der die einfach nur zurück von uns.
Hatte sowas noch nicht und bin aus den §58 RVG auch nicht wirklich schlau geworden. Mmmmmhhh.
LG Tine
Zaubermaus007
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#2

28.04.2010, 13:09

Du musst angeben, dass die Vorschüsse vom Mandanten erhalten hast. Dieser ist allerdings nur auf die Gebühr nach § 50 anzurechnen...
tine001
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#3

28.04.2010, 13:12

ok also passiert nix, wenn ich hinschreibe, dass mdt 40 gezahlt hat, ich bekomm trotzdem die vollen pkh gebühren und der mandant seine 40 € zurück, da ich ja keine wahlanwaltsgebühren "beantrage"...

dankeschön
Zaubermaus007
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#4

28.04.2010, 14:31

Wenn du die 40 EUR zurückgibst, brauchst du ja auch nicht sagen, dass du 40 EUR Vorschuss bekommen hast. Die hast du dann ja gar nicht bekommen?! Oder versteh ich was falsch? Wenn du jetzt angibst, dass du 40 EUR bekommen hast, dann passiert nix und du bekommst die vollen PKH-Gebühren. Sollte nach der Prüfung nach § 120 IV ZPO eine Ratenzahlung für euren Mandanten angeordnet werden, müsstest du - wenn du die Wahlanwaltsvergütung beantragen solltest - die 40 EUR abziehen. Aber natürlich nicht, wenn du sie gar nicht erhalten hast....

Du musst eben mal in die Tabellen schauen, ich weiß ja nicht, ob es überhaupt eine Differenz zwischen PKH-/Wahlanwaltsvergütung gibt...
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Liesel
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#5

28.04.2010, 14:37

Du darfst (eigentlich!) nicht einfach die 40,00 Euro an den Mandanten zurückzahlen. Normalerweise gibst du die 40,00 Euro bei der PKH-Abrechnung als erhaltene Zahlung vom Mandanten an und wenn der Streitwert über 3.000,00 Euro ist, rechnet er diesen Betrag auf die weitere Vergütung an. Sollte das Gericht irgendwann eine Ratenzahlung festsetzen, muß halt der Mandant dann die 40,00 Euro weniger zahlen.
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#6

28.04.2010, 14:40

Hi,
der Anwalt kann den Vorschuss, welcher vor PKH Bewilligung bezahlt wurde einbehalten.
Schau mal im RVG unter Vorschusszahlung nach!!!!

Der Vorschuss muss auch nicht zurückgezahlt werden!


:wink2
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#7

28.04.2010, 19:29

Der Vorschuss darf nicht zurückgezahlt werden.
Liebe Grüße
Rita


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