Re: Familiensache - Abrechnung -
Verfasst: 27.04.2010, 12:18
uuups, Entschuldigung.
habe folgendes gefunden:
Wohnungszuweisung nach Ehescheidung – Wert 4.000 €
"Durch die Aufhebung der HausratsVO bedurfte es einer Neuregelung. Sie ist durch § 1568a in das BGB eingefügt worden und betrifft die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung. Auf diese Verfahren bezieht sich § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für diese Ehewohnungssachen sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 4.000 € vor.
Eine inhaltliche Änderung in der Bestimmung des Verfahrenswerts gegenüber der ursprünglichen Regelung des § 48 FamGKG ist damit nicht verbunden. Es handelt sich grundsätzlich um Festwerte, von denen aber bei sonstiger Unbilligkeit im Einzelfall nach oben oder unten gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 307). Das Gesetz räumt den Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum ein."
ansonsten:
Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB – Wert 3.000 €
Nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren, die die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Ehegatten gem. § 1361b BGB zum Gegenstand haben. Für dieses Verfahren sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 3.000 € vor.
Hoffe, dass dies so o.k. ist
LG
habe folgendes gefunden:
Wohnungszuweisung nach Ehescheidung – Wert 4.000 €
"Durch die Aufhebung der HausratsVO bedurfte es einer Neuregelung. Sie ist durch § 1568a in das BGB eingefügt worden und betrifft die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung. Auf diese Verfahren bezieht sich § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für diese Ehewohnungssachen sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 4.000 € vor.
Eine inhaltliche Änderung in der Bestimmung des Verfahrenswerts gegenüber der ursprünglichen Regelung des § 48 FamGKG ist damit nicht verbunden. Es handelt sich grundsätzlich um Festwerte, von denen aber bei sonstiger Unbilligkeit im Einzelfall nach oben oder unten gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 307). Das Gesetz räumt den Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum ein."
ansonsten:
Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB – Wert 3.000 €
Nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren, die die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Ehegatten gem. § 1361b BGB zum Gegenstand haben. Für dieses Verfahren sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 3.000 € vor.
Hoffe, dass dies so o.k. ist
LG