Familiensache - Abrechnung -

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
conni
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#11

27.04.2010, 12:18

uuups, Entschuldigung.

habe folgendes gefunden:

Wohnungszuweisung nach Ehescheidung – Wert 4.000 €

"Durch die Aufhebung der HausratsVO bedurfte es einer Neuregelung. Sie ist durch § 1568a in das BGB eingefügt worden und betrifft die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung. Auf diese Verfahren bezieht sich § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für diese Ehewohnungssachen sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 4.000 € vor.

Eine inhaltliche Änderung in der Bestimmung des Verfahrenswerts gegenüber der ursprünglichen Regelung des § 48 FamGKG ist damit nicht verbunden. Es handelt sich grundsätzlich um Festwerte, von denen aber bei sonstiger Unbilligkeit im Einzelfall nach oben oder unten gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 307). Das Gesetz räumt den Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum ein."

ansonsten:

Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB – Wert 3.000 €

Nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren, die die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Ehegatten gem. § 1361b BGB zum Gegenstand haben. Für dieses Verfahren sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 3.000 € vor.

Hoffe, dass dies so o.k. ist :wink:

LG
lolle
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#12

28.04.2010, 11:43

Hallo nochmal,

der Chef hat nun mit der Richterin gesprochen und diese hat vergessen, den Streitwert für die Wohnungszuweisung festzusetzen. Dies wird sie nun nachholen.

Wenn ich nun hier alles richig verstanden habe, dann rechne ich die Sache dann so ab:

Streitwerte Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleich und Wohnungszuweisung adieren und dann (ein Vergleich hat nicht stattgefunden!)

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
Mwst.

Sollte ich falsch liegen, wäre ich für eine Antwort dankbar.

Trotzdem nochmals vielen Dank.
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Adora Belle
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#13

28.04.2010, 12:06

Du liegst richtig, wenn über alle drei Gegenstände im Termin gesprochen wurde.
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rena
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#14

05.06.2018, 13:46

Hallo zusammen,

wir beantragen erst die Scheidung.

Zudem haben wir außergerichtliche Schreiben bezüglich der gemeinsamen Mietwohnung gefertigt, die Ehefrau soll den Mietvertrag allein übernehmen. Dafür möchten wir nun eine Geschäftsgebühr abrechnen. Muss ich diese auf die Verfahrensgebühr für die Scheidung anrechnen?
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