Familiensache - Abrechnung -

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
lolle
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#1

26.04.2010, 12:45

Hallo zusammen,

ich muss hier eine Vergütungsabrechnung für eine Familiensache machen und weis überhaupt nicht, was ich wie und wo nach welchem Streitwert berechnen muss, da Familiensachen hier eigentlich nicht gemacht werden.

Folgender Sachverhalt:

Ehescheidung Streitwert laut Urteil 10.000,00 €
Versorungsausgleich Streitwert laut Urteil 2.000,00 €

Zudem wurde von der Gegenseite (wir sind Antragsgegner) die die Wohnungszuweisung beantragt. Diesbezüglich steht in dem Urteil under dem Punkt Kostenregeleung folgendes:

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Folgesache Wohnungszuweisung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Demnach entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Was kann ich denn nun in Rechnung stellen?

Bin dankbar für jede Hilfe und für alles was ich dazu lernen kann.

Gruß Lolle
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nephele
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#2

26.04.2010, 13:01

Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Folgesache Wohnungszuweisung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Demnach entsprach es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Lass dich davon nicht verwirren. Das heißt nur, dass bezüglich der Sache Wohnungszuweisung jede Partei seine Kosten selbst trägt und die GK je zur Hälfte.

Ansonsten kannst du die SW einfach zusammenrechnen, also 12.000 und die Gebühren danach abrechnen. Ich hab nur grad den SW wegen Wohnungszuweisung nicht im Kopf. Da es eine Folgesache ist, müsste der Wert noch zu den 12.000 euro draufgerechnet werden.
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Zitat Sheldon Cooper
lolle
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#3

26.04.2010, 14:07

Hallo Nephele,

lautet meine Gesamtabrechnung dann für alles zusammen so:

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr

alle Gebühren nach einem Streitwert von 12.000,00 € oder ist die Wohnungszuweisung eine seperate Gebührenabrechnung?

Danke für die prompte Hilfe.

Gruß Lolle
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nephele
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#4

26.04.2010, 14:12

Nein, die Wohnungszuweisung ist eine Folgesache der Scheidung gewesen und ist zu dem Streitwert noch hinzuzurechnen. Dh. 12.000 + x euro = Gesamtstreitwert.
Musst vielleicht deinen Chef mal fragen, welcher SW da anzusetzen ist.
Aber sonst ist deine Rechnung richtig, wenn die Gebühren alle angefallen sind.
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#5

26.04.2010, 14:15

Worüber wurde sich denn geeinigt?

Über die Scheidung kann man sich nicht einigen - wie auch.
Die Wohnungszuweisung wurde übereinstimmend für erledigt erklärt - keine Einigung.
Bleibt der VA.

Ansonsten werden alle Gegenstände des Verbundes zusammengerechnet, d.h. Scheidung +VA+Wohnungszuweisung ist Dein Streitwert für VG und TG.
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#6

26.04.2010, 14:22

Wegen des SW für die Wohnungszuweisung würde ich auch den Chef fragen oder aber den Wert vom Gericht festsetzen lassen.

Zu der Rechnung: Die Verfahrensgebühr ist korrekt (nach dem Gesamtstreitwert); die Terminsgebühr auch (sofern wegen der Wohnungszuweisung Termin stattgefunden hat). Die Einigungsgebühr könnte, wenn überhaupt, höchstens für die Wohnungszuweisung angefallen sein. Bezüglich der Scheidung gibt es generell keine Einigungsgebühr, bezüglich des VA auch nur, wenn tatsächlich ein Vergleich geschlossen worden ist. Dies ist allerdings nicht der Regelfall. Und ob bezüglich der Wohnungszuweisung die übereinstimmende Erledigterklärung als Einigung zu sehen ist, kann ich nicht beurteilen.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
lolle
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#7

27.04.2010, 10:08

Hallo zusammen,

danke für die vielen zahlreichen Antworten. Der Chef wird hinsichtlich des Streitwertes für die Wohnungszuweisung nochmals Richterin kontaktieren und bei ihr nachfragen.

Danke nochmals habt mir super geholfen.

Grüßla Lolle
conni
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#8

27.04.2010, 10:20

Hallo,
üblicherweise wird der Streitwert der Folgesache Wohnungszuweisung entsprechend § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO bestimmt. Maßgebend ist der Jahresmietwert, und zwar die Nettokaltmiete (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 502; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 249; KG, FamRZ 1987, 850, 851). Betrifft der Streit bei einer Teileinigung nur einen Teil der Wohnung, verringert sich der Geschäftswert entsprechend dem Anteil der Kaltmiete.

Hoffe, es hilft dir

LG
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nephele
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#9

27.04.2010, 10:36

Nach dem neuen FamFG hat sich das aber geändert.
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#10

27.04.2010, 12:14

uuups, Entschuldigung.

habe folgendes gefunden:

Wohnungszuweisung nach Ehescheidung – Wert 4.000 €

"Durch die Aufhebung der HausratsVO bedurfte es einer Neuregelung. Sie ist durch § 1568a in das BGB eingefügt worden und betrifft die Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten anlässlich der Scheidung. Auf diese Verfahren bezieht sich § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Für diese Ehewohnungssachen sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 4.000 € vor.

Eine inhaltliche Änderung in der Bestimmung des Verfahrenswerts gegenüber der ursprünglichen Regelung des § 48 FamGKG ist damit nicht verbunden. Es handelt sich grundsätzlich um Festwerte, von denen aber bei sonstiger Unbilligkeit im Einzelfall nach oben oder unten gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann (BT-Drucks. 16/6308, S. 307). Das Gesetz räumt den Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum ein."
Benutzungsregelung bei Getrenntleben gem. § 1361b BGB – Wert 3.000 €

Nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren, die die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Ehegatten gem. § 1361b BGB zum Gegenstand haben. Für dieses Verfahren sieht § 48 Abs. 1 FamGKG einen Wert von 3.000 € vor.

Hoffe, dass dies so o.k. ist :wink:
Zuletzt geändert von conni am 27.04.2010, 14:53, insgesamt 1-mal geändert.
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