Hallo ihr Lieben!
Ich habe, mal wieder, ein Problem!
Ich habe hier eine arbeitsrechtliche Sache, die meines Erachtens eigentlich klar ist. . . Es wurde verhandelt und ein Vergleich geschlossen, sodass vom Gericht zwei Gegenstandswerte festgesetzt wurden (klar). Für das Verfahren hat das Gericht 5 Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt (Kündigungsschutz, Feststellungsantrag und Weiterbeschäftigungsantrag) und für den Vergleich dann entsprechend mehr wegen Zeugnis. . . Die RSV hat zu Beginn der Sache Deckungszusage erteilt für drei Bruttomonatsgehälter also meines Erachtens quasi nur für die Kündigungsschutzklage. . .
Jetzt haben wir gegenüber der RSV abgerechnet, natürlich auf Grundlage der festgesezten Gegenstandswerte und haben von denen ein Schreiben erhalten, dass Sie unsere Kostenschlussrechnung auf der Grundlage ihrer Kostenzusage ausgleichen, das heißt also, die haben als Gegenstandswert für das Verfahren drei Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt (die vom Gericht festgesetzten Vergleichsmehrwerte haben sie akzeptiert) und uns geschrieben, dass sie an die gerichtlich festgesetzten Streitwerte (also in dem Fall die 5 Bruttomonatsgehälter) nicht gebunden sind. . .
Stimmt das denn?? Ich denke eigentlich nicht, finde aber leider auch nichts wo das genau steht. . .
RSV zahlt nicht weil sie nicht an den SW gebunden ist?!?
- Liesel
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Wenn die RSV hinsichtlich des Feststellung- und Weiterbeschäftigungsantrages keine Deckungszusage erteilen - was meistens der Fall ist - werden sie die diesbezüglich entstandenen Kosten auch nicht übernehmen. Insoweit haben die leider schon recht, daß sie sich an den gerichtlich festgesetzen Streitwert nicht halten müssen.
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Was steht denn in den ARBs? Haste mal nach der Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung gefragt?
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- Rumpelstilzchen
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Für die Zukunft:
zuerst klagen (Kündigungsschutz). Dann Deckungszusage für den Weiterbeschäftigungsantrag einholen und die Klage erweitern.
Trotz vieler anderer Probleme mit der RS. Bei obiger Konstellation gibts bei der Abrechnung keine Probleme.
zuerst klagen (Kündigungsschutz). Dann Deckungszusage für den Weiterbeschäftigungsantrag einholen und die Klage erweitern.
Trotz vieler anderer Probleme mit der RS. Bei obiger Konstellation gibts bei der Abrechnung keine Probleme.
wenn die RSV aufgrund des Vertrages Deckung für die anderen Punkte erteilen müsste, dann müssen sie auch nachträglich beantragte Deckung zusagen, Ich würds mal mit ner weiteren Deckungsanfrage versuchen....
- Rumpelstilzchen
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Die RS-Versicherungen zicken aber immer wieder rum für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Monatsgehalt in den Streitwert einfließen zu lassen, wenn dieser zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag in der Klage gestellt wird :twisted: -