Kostenfestsetzungsantrag Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
mond
Forenfachkraft
Beiträge: 136
Registriert: 15.09.2009, 20:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

23.04.2010, 09:15

Hallo Ihr Leute,

brauch mal wieder eure hilfe. Muss einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die GEschäftsgebühr anrechnen muss. Sachverhalt ist folgender: VU ergangen. beklagter wurde verurteilt wohnung zu räumen, zahlung der mietrückstände und unsere vollen aussergerichtlichen Kosten zu tragen. Rechne ich Geschäftsgebühr jetzt beim KFA an?

Gruß
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

23.04.2010, 09:17

Wenn die außergerichtlichen Gebühren voll tituliert wurden, mußt du die hälftige GG anrechnen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
mond
Forenfachkraft
Beiträge: 136
Registriert: 15.09.2009, 20:23
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

23.04.2010, 09:18

:thx
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

23.04.2010, 21:12

Liesel hat geschrieben:Wenn die außergerichtlichen Gebühren voll tituliert wurden, mußt du die hälftige GG anrechnen.
Dazu gibt es schon reichlich Einlassungen im Forum. Ist die vorgerichtliche GG in voller Höhe tituliert, ist das doch der klassische Fall des § 15a II RVG. Also Anrechnung, wie im Vorbeitrag schon richtig bemerkt.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten