Terminsgebühr bei Erledigungserklärung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Angie-Maus
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#1

23.04.2010, 09:06

Guten Morgen,

ich steh ein bisschen auf dem Schlauch und hoffe auf eure Hilfe.

Unser Mandant wird aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen. Tut er nicht.
Gegenseite reicht Einstweilige Anordnung ein. Wir erwidern, Termin wird bestimmt. Richterin erkrankt, Termin wird verschoben. Chef telefoniert mit Gegnervertreter, unser Mandant erstellt eine Jugendamtsurkunde, die der Gegenseite und dem Gericht übersandt wird, und zahlt den rückständigen Unterhalt. Gegenseite erklärt den Rechtsstrei insgesamt in der Hauptsache für erledigt. Es ergeht ein Beschluss, dass unserem Mandanten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden gem. § 81 Abs. 1, 83 Abs. 2 FamFG.

Wir haben PKH bewilligt bekommen.
Kann ich die Terminsgebühr abrechnen??

Ist der Beschluss nach § 81 Abs. 1, 83 Abs. 2 FamFG in diesem Fall dem § 91 a gleichzusetzen? Weil dann würden wir die Terminsgebühr ja nicht bekommen.
Aber kann man irgendwie argumentieren, dass die Terminsgebühr wegen den Telefonaten auch entstanden ist?

Ich hoffe ihr versteht meine Frage.

LG Angie
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Primusfuchs
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#2

23.04.2010, 09:51

Hey!
Ich denke, dass das Telefonat mit dem Gegnervertreter die TG auslöst. Die würde ich in jedem Fall abrechnen. In meinen Erstattungsantrag schreibe ich das bei der TG ("Telefonat vom Soundsovielten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers") dann mit dazu und hatte bislang noch keine Beanstandungen. :wink:
VG Nicole
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