Hallo liebe Forenos...
Es kam der Beschluss mit folgendem Inhalt:
1. Der Sorgerechtsantrag des Kindeskaters wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Kindesmutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen, wird zurückgewiesen.
3. Die gerichtlichen Kosten(Gebühren&Auslagen)des Verfahrens einschließlich des Anodnungsverfahrens tragen Vater & Mutter je zur Hälfte; siene außergerichtlichen Kosten trägt jeder Elternteil selbst.
4. Der Verfahrenswert wird in der Hauptsache auf 3000 € und für das Anordnungsverfahren auf 500 € festgesetzt.
Ich stelle jetzt einen KFA nach § 106 ZPO.
Gegenstandswert: 3.500,00 €
1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
PTE
USt
GK
Denke ich da richtig??
KFA Sorgerecht und Aufenthaltsrecht
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Wenn jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägst, mußt du doch nur KAA hinsichtlich der GK stellen oder meinen die damit die außergerichtlich angefallenen Gebühren?
Zuletzt geändert von Liesel am 20.04.2010, 14:35, insgesamt 1-mal geändert.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 566
- Registriert: 19.05.2009, 08:47
- Beruf: Justizobersekretärin
- Wohnort: Hinterm Aktenberg
War das ein Verfahren nach altem Recht?
Ich würde sagen, dass du 2 isolierte Anträge machen musst, 1 x Hauptsache, 1 x eA.
Ich würde sagen, dass du 2 isolierte Anträge machen musst, 1 x Hauptsache, 1 x eA.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Oh bitte. Weil Dir ne halbe Stunde mal keiner antwortet?
Wegen der Anwaltskosten mußt Du keinen KFA stellen, es trägt ja jede Partei ihre Kosten selbst. Wenn Euer Mandant Gerichtskosten gezahlt hat, können die ausgeglichen werden. Ansonsten gibt es nichts zu beantragen, sondern nur abzuwarten, ob die Gegenseite oder das Gericht Kosten vom Mdt will.
Gegenüber dem Mdt kannst Du natürlich abrechnen, wenn das noch nicht passiert ist.
Wegen der Anwaltskosten mußt Du keinen KFA stellen, es trägt ja jede Partei ihre Kosten selbst. Wenn Euer Mandant Gerichtskosten gezahlt hat, können die ausgeglichen werden. Ansonsten gibt es nichts zu beantragen, sondern nur abzuwarten, ob die Gegenseite oder das Gericht Kosten vom Mdt will.
Gegenüber dem Mdt kannst Du natürlich abrechnen, wenn das noch nicht passiert ist.