Beschwerde gegen Kostenentscheidung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
strohblume
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#1

20.04.2010, 13:55

Hallo Ihr Lieben,

in einer OWI-Sache wurde unser Mandant freigesprochen, jedoch übernimmt die Staatskasse nur einen Teil der Kosten, die andere Hälfte soll unser Mandant tragen.

Ich möchte nunmehr gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einlegen. Muss ich diese auch sofort begründen oder kann man das später machen?

Hoffe, es kann mir jemand helfen, da die Frist heute abläuft :-(
Liebe Grüße Strohblume
Asgoth
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#2

20.04.2010, 14:07

Grundsätzlich kann man das auch (zeitnah) später machen...

Ist im OWi-Recht ein gesondertes Rechtsmittel gegen eine KGE möglich? Im Zivilverfahren ist es das nämlich nicht, da käme allenfalls ne Gegenvorstellung in Betracht...
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strohblume
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#3

20.04.2010, 14:40

Da schreibe ich doch bestimmt:

lege ich gegen die Kostenentscheidung (?) vom .... - Urteil kann ich ja nicht schreiben -

Beschwerde oder sofortige Beschwerde

ein.
Liebe Grüße Strohblume
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Adora Belle
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#4

20.04.2010, 14:52

@Asgoth: Ist zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung Rechtsmittel möglich sind, § 464 StPO (mit OWi-Verweisungsnorm).

@strohblume: Ja, kannst Du so schreiben.
strohblume
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#5

20.04.2010, 15:04

:thx
Liebe Grüße Strohblume
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#6

25.05.2010, 14:27

Hey ich schreibe einfach mal weiter....
also wir haben ein Urteil zu unseren Gunsten bekommen....
Auf der letzten Seite steht dann:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus....bla bla

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass...bla bla bla

und dann:

Streitwert 1 Mio. Euro (es ist abzustellen auf das Interesse der Klägerin an dem von ihr verfolgten Anspruch. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie davon ausgehe, dass der ihr abzutretende Anspruch in Höhe von 1,98 Mis. Euro gegenüber der XXXX begründet sei, was jedoch bei objektiver rechtlicher Einschätzung erheblich Zweifeln schon wegen eines Mitverschuldens, das die Klägerin sich anrechnen lassen müsste, begegnet. Auch hät der Senat einen gewissen Abschlag, ähnlich wie bei Feststellungsklagen, schon deshalb für gerechtfertigt, weil sich erst im Nachfolgeprozess ergeben wird, in welcher Hähe die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die XXXXX hat.)

Wir sind Klägerin und Berufungsklägerin...

Was heißt das genau? Was kann ich hier gegen einlegen? Und wie berechnet sich die Frist?
:shock: Ich bitte um Eure Hilfe!! :oops:
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Asgoth
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#7

25.05.2010, 14:32

Was willst du denn überhaupt wogegen einlegen? Gegen die Höhe des Streitwertes?
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#8

25.05.2010, 14:33

ja...wegen der Höhe..sry dass ich das nicht geschrieben hatte :oops:
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#9

25.05.2010, 14:42

Kann mir keiner helfen?
Ich habe wirklich mal wieder 0,0 Ahnung :( :( :!: :oops:
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Liesel
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#10

25.05.2010, 14:48

Das dürfte dann ja eine Streitwertbeschwerde sein. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die isoliert möglich ist, wenn der Streitwert im Urteil mit festgesetzt wurde.
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