Hi Leute,
ich brauche Eure Hilfe, ich muss nämlich eine Strafsache abrechnen, was mir sehr schwer fällt, da wir in unserer Kanzlei sehr wenige Strafsachen bearbeiten:
Unser Mandant kam zu uns mit einem Urteil, die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und es wurde Termin zur Berufungsverhandlung angesetzt. Diesen Termin haben wir nicht wahrgenommen, er ist übernächste Woche, aber das Mandat wurde seitens der Partei gekündigt. Mein Chef hat Akteneinsicht (12,00 €) genommen, mit dem zweiten Wahlverteidiger unserer Partei telefoniert, Besprechung und Telefonate mit der Mandantschaft, Verteidigungsanzeige ans Gericht.
Ich denke, ich rechne folgendermaßen ab:
4100 Grundgebühr
4102 Terminsgebühr (bin mir da nicht sicher)
4106 Verfahrensgebühr
PTE
Kopien
Mehrwertsteuer
- bezahlter Vorschuß
12,00 € GK
Was denkt Ihr, stimmt das?
Strafsache (Berufung); wie abrechnen?
- Liesel
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Die 4102 ist m.E. nicht entstanden. Diese fällt weder durch Besprechungen und Telefonate mit dem Mandanten noch durch Telefonate mit einem anderen Verteidiger an.
Die VG wird nach 4124 berechnet, wenn es sich um ein Berufungsverfahren handelt.
Die GK mußt du vor der MwSt-Berechnung einstellen, da auf die Honorarauslagen MwSt berechnet werden muß.
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Ist das mittlerweile abschließend (einheitlich) geklärt worden? Mein letzter Kenntnisstand ist, dass das RAe wie auch Gerichte sehen bzw. handhaben, wie sie gerade wollen... mir wurden schon des Öfteren 2,28 EUR USt abgesetzt...Die GK mußt du vor der MwSt-Berechnung einstellen, da auf die Honorarauslagen MwSt berechnet werden muß.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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Also wir machen das zumindest so, nachdem das von unserem Finanzamt schriftlich uns gegenüber bestätigt wurde. Haben seit längerer Zeit auch keine Probleme mit der Erstattung bei sämtlichen Stellen (RSV, Gerichte, Behörden usw.).
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- LuzZi
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Eine TG in Strafsachen entsteht nur für die tatsächliche Teilnahme am Gerichtstermin.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Mal OT:LuzZi hat geschrieben:Eine TG in Strafsachen entsteht nur für die tatsächliche Teilnahme am Gerichtstermin.
Teilnehmen im Sinne von körperlich im Termin anwesend sein, muss der RA nicht. Ich habe letztens eine Entscheidung gelesen, dass lediglich die Absicht, am GT teilzunehmen, vorhanden sein muss. Der RA muss also (wenn ich mich richtig erinnere) im Gerichtsgebäude sein und seine Teilnahme geplant haben. Ob er dann tatsächlich im Gerichtssaal erscheint, ist wurscht.
Habe ich auch gleich in einer Sache ausgetestet: Da war Chef im Gerichtsgebäude und wollte den Termin wahrnehmen. Das hatte sich dann aber just kurz vor der Verhandlung erledigt (weil Mandantin als Nebenklägerin nicht verhandlungsfähig war). Unser Chef ist unverrichteter Dinge wieder abgezogen und ich habe die TG abgerechnet und erhalten.
LG
- Adora Belle
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Naja, da braucht es m.E. keine Entscheidung für. Steht doch in der Vorbemerkung 4 Abs.3, daß der RA die TG auch erhält, wenn der Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Da kann man sich höchstens drüber streiten, wie "zu einem anberaumten Termin erscheinen" auszulegen ist.