Einigungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tine001
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#1

19.04.2010, 09:36

Hallo,

ich brauch nur grad nochmal eine Bestätigung. Hatten eine Unfallsache und nach einigem hin und her, hat die gegnerische Versicherung unseren Mandanten eine Abfindungserklärung zugesandt. Mdt hat unterschrieben, d.h. Angelegenheit ist nach Zahlung des Abfindungsbetrages erledigt.

Hab nun mit der Vers. abgerechnet und die Einigungsgebühr über den SW der gesamten Angelegenheit genommen. Da schrieb mir die Versicherung, dass die 1,5 nur über den Abfindungsbetrag entstanden sei. Ich hab dann hierauf meine RVG-Kommentare aufgeklappt und der Versicherung nen langen Text geschrieben, aber das sehen die nicht ein. "Nach unserer Meinung ist das so" bekam ich zur Antwort.

Ich hab doch recht oder? Will mich nicht zum Vollhorst machen, grins.....
LG Tine
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michi-bruce
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#2

19.04.2010, 09:52

Wie wir in der Schule gelernt haben, sage ich immer zu meinem Chef,: Gegenstandswert ist immer worüber und nicht, worauf man sich einigt. 8)
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gkutes

#3

19.04.2010, 10:06

RVG und Versicherungsbedingungen gehen nicht immer konform. Hier werden ja manchmal irgendwelche Sachen eingeschränkt. Vielleicht solltest du dir die Bedingungen mal anschauen
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Adora Belle
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#4

19.04.2010, 10:18

Ich nehme nicht an, daß es um die eigene RSV geht, sondern um die gegnerische Haftpflichtversicherung. Bei der Unfallschadensregulierung läuft einiges anders. Die Gebühren sind hier regelmäßig nur aus dem regulierten Wert zu erstatten. Anderenfalls könnte man ja immer zu viel fordern und dann durch ""Einigung" auf den eigentlich angemessenen Betrag die Einigungsgebühr provozieren. Du kannst aber die Differenz beim eigenen Mandanten geltend machen.
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#5

19.04.2010, 10:42

ja aber die geschäftsgebühr bezahlen die über den gesamten Streitwert und das find ich verwirrend. nach den ausführungen von adora belle hätten se ja dann auch nur die 1,3 über den vergleichsbetrag bezahlt.

hab meinen gesamten sw ja auch schon nur über die summe genommen, die die haftpflicht insgesamt reguliert hat und nicht über das, was wir gefordert haben. da sind se ja schon ganz gut bei weggekommen.

hab auch geschaut,ob die haftpflichtversicherung bei dem dav-abkommen mit drinnen hängt, aber dem ist auch nicht so.
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#6

19.04.2010, 10:48

Stand denn der gesamte Wert im Streit? Die Einigungsgebühr kann ja nur über das anfallen, was streitig war. Wenn die HPV z.b. 10.000 auf eine gesamte Forderung von 15.000 sofort gezahlt hat, und dann nach weiteren Verhandlungen noch 2.000 zahlt, dann kann die EG ja höchstens über die 5.000 anfallen und nicht über 15.000.
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#7

19.04.2010, 11:01

ich erklär das nochmal kurz,

also wir haben anfänglich um die 4500 € geltend gemacht (darunter waren 1500 € schmerzensgeld), die HPV hat dann 2600 € ohne anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. dann haben wir die angeschrieben, dass hier nur 750 € statt der geforderten 1500 € schmerzensgeld gezahlt wurden. daraufhin schickte uns die Versicherung die Abfindungserklärung über 1500 € schmerzensgeld -750 bereits gezahlt.

meiner meinung nach ist also der gesamtwert entstanden, weil wir das ja in der 1.verhandlung schon mit eingefordert haben. oder hab ich da grad nen denkfehler?
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#8

19.04.2010, 11:32

Wieviel Schadenersatz war insgesamt einfordert, wieviel wurde sofort gezahlt, wieviel danach mit Abfindung?
Das gleiche beim Schmerzensgeld - wieviel wolltet Ihr, wieviel wurde freiwillig gezahlt, und wieviel im Nachhinein?

Wie gesagt - die GG fällt über den insgesamt regulierten Betrag an; die EG kann nur über den zuletzt noch streitigen Betrag abgerechnet werden.
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#9

19.04.2010, 11:49

schadensersatz wurde 2500 € gefordert, 1850 € gezahlt. rest wurde nicht mehr gefordert, also stand auch nix in der abfindungserklärung. schmerzensgeld wurde 1500 € gefordert, 750 € gezahlt. danach wurde noch der rest v. 750 € gefordert, hieraus entstand die abfindungserklärung über betrag von 1500 - der bereits gezahlten 750 €, also noch zu zahlender 750 €
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#10

19.04.2010, 16:08

Das heißt es wurden an Schmerzensgeld 1.500 gefordert und letztlich auch 1.500 gezahlt. Dann sehe ich ehrlich gesagt überhaupt keinen Grund für eine Einigungsgebühr.

M.E. kannst Du von der gegnerischen HPV nur die GG über 1.850 EUR + 1.500 EUR fordern. Allenfalls wenn noch künftiges Schmerzensgeld (Folgeschäden oder so) irgendwie im Raum stand, könnte die EG aus 750 EUR entstanden und erstattungsfähig sein.
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