Mehrvergleich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pontifex
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#1

09.04.2010, 20:28

Hallo Leute,

habe hier ein Problem. vielleicht könnt ihr mir helfen. Stichwort Terminsvertretung. Eingeklagt waren 2000. Im Termin konnte aber ein mehrvergleich über weitere (nichts rechtshängige) 3000 geschlossen werden. Ist die Berechnung hier richtig? Ich habe die Terminsgebühr als Summe der Verfahrens- und nicht rechtshängigen 3000 berechnet?

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Gegenstandswert: 2.000,00 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung, Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3401,
3100 VV RVG	86,45 €

Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3402, 3104 VV RVG	361,20 €

Gegenstandswert: 2.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG	133,00 €

Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG	283,50 €
- Obergrenze § 15 III  RVG 1,5 aus Wert 5.000,00 € berücksichtigt -	
Zwischensumme der Gebührenpositionen	864,15 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG	20,00 €
Zwischensumme netto	884,15 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG	167,99 €
zu zahlender Betrag	1.052,14 €
 

Danke!
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NicoleH
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#2

10.04.2010, 14:14

hmm was mich noch stört.. der gsw ist 2.000, nichtrechtshängige ansprüche nochmal 3.000... da musst du doch , wie beim vergleich unten , einen abgleich machen.

der hauptbevollmächtigte würde bei der VG doch bekommen:

0,8 VG nr. 3101 VG aus 3.000
1,3 VG nr. 3100 VG aus 2.000
abgleich § 15 Abs. 3 RVG

und dem unterbevollmächtigten würde doch die hälfte der VG zustehen, die dem Hauptbevollmächtigten zusteht...
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
pontifex
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#3

11.04.2010, 09:11

Hallo NicoleH,

hm, also ich bin deswegen ein wenig stutzig, weil dann würde ja noch eine Verfahrensgebühr (hälftig) nach 3401, 3101... anfallen.

ich dachte aber das bezüglihc der nicht rechtshängigen sachen im Rahmen der Verfahrensgebühr nichts zu berücksichtigen ist, sondern nur im wege des vergleiches, der dann gesplittet ist nach 1,0 und 1,5 sowie bei der erhöhten Terminsgebühr... schließen sich der Vergleich und die 3101 nicht gegenseitig aus?

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Gegenstandswert: 2.000,00 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung,
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3401, 3100 VV RVG	86,45 €

Gegenstandswert: 3.000,00 €
0,4 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung,
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13
RVG, Nr. 3401, 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG	75,60 €
- Obergrenze § 15 III  RVG 0,65 aus Wert 5.000,00 €
berücksichtigt -

Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3402, 3104 VV RVG	361,20 €

Gegenstandswert: 2.000,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG,
Nr. 1003, 1000 VV RVG	133,00 €

Gegenstandswert: 3.000,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG	283,50 €
- Obergrenze § 15 III  RVG 1,5 aus Wert 5.000,00 €
berücksichtigt -	
Zwischensumme der Gebührenpositionen	939,75 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV
RVG	20,00 €
Zwischensumme netto	959,75 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG	182,35 €
zu zahlender Betrag	1.142,10 €
 

gkutes

#4

12.04.2010, 09:38

nein, es wird so gemacht, wie NicoleH es schon geschrieben hat.
da du eine GG auf die 1,3 VG anrechnest - es wird erst angerechnet, und dann erfolgt der Abgleich

also:
1,3 VG 2000
-0,65 GG
0,8 VG 3000
max 1,3 aus 5000
pontifex
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#5

12.04.2010, 19:38

Hallo gkutes,

wieso 0,65? du meinst als Terminsvertreter die hälfte und dann 0,8 wiederrum durch zwei also 0,4 für die GG, wie ich es oben mal versucht habe?

der Hauptbevollmächtigte kann doch geltend machen

1,3 aus gerichtlicher Gebühr (2000)
0,8 aus nicht rechtshängiger (3000)

wenn vorher noch 2300, dann wird ja automatisch auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet oder was meinst du?




dieser braucht doch nichts abzuziehen ("-0,65") oder hab ich das missverstanden...

LG und Danke PM
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