Guten Morgen,
ich verzweifle an einem Mehrvergleich und hoffe, dass es hier jemanden gibt, der mir einfach mitteilt, wie der Kostenausgleichsantrag auszusehen hat... Ich bin echt zu blöd dazu, einen Mehrvergleich abzurechnen... Ich möchte noch erwähnen, dass wir zwei Mandanten vertreten haben.
Im Vergleich steht zum Streitwert:
"1. Der Gebührenstreit wird wie folgt festgesetzt:
- bis 22.12.2009 auf 6.200,00 EUR,
- seit 23.12.2009 auf bis zu 6.000,00 EUR. (wg. Teilerledigung)
2. Der Vergleichswert übersteigt den letzten SW um 820,00 EUR."
Ich hab jetzt zwei Mal eine falsche Berechnung zum Gericht geschickt... Gut, einmal, weil mein Chef es so wollte (da fehlte der Mehrvergleich komplett). Das zweite Mal habe ich wohl falsche SW angesetzt und nun bekam ich ein hübsches Schreiben:
"Gemäß SW-Beschluss vom ... beträgt der SW für die VG zunächst 6.200,00 EUR. Er erhöht sich jedoch aufgrund des Vergleichs lediglich auf 6.820,00 EUR [Ich hab fälschlicherweise 7.020,00 EUR angesetzt.], da er zu diesem Zeitpunkt lediglich 6.000,00 EUR beträgt.
Die TG kann lediglich nach einem SW von 6.820,00 EUR berechnet werden. [Auch hier habe ich blöderweise einen SW von 7.020,00 EUR angesetzt... ]
Die Einigungsgebühr ist klar: 1,0 aus 6.000,00 EUR und 1,5 aus 820,00 EUR.
Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen und mir sagen, was ich abrechnen soll... Wenn ich das jetzt nämlich noch mal falsch mache, muss ich die Akte wohl verbrennen...
Nein, das Problem, was ich jetzt sehe, ist, dass ich mir den Ansatz der 1,1 VG sparen kann... Denn zwischen SW 6.000,00 und SW 6.820,00 EUR gibt es keinen Gebührensprung...
Mehrvergleich... Ich bin definitiv zu dumm dazu... :oops:
- NicoleH
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sicher ist da ein gebührenspruch. die werte gehen doch laut tabelle "bis 6.000 EUR" und "bis 7.000 EUR"... und 6.820,00 liegt dann wohl dazwischenromex hat geschrieben:Denn zwischen SW 6.000,00 und SW 6.820,00 EUR gibt es keinen Gebührensprung...
also ich hätte jetzt zur festsetzung beantragt:
0,8 VG aus 820,00 EUR
1,3 VG aus 6.820,00 EUR
Abgleich § 15 Abs 3 RVG
1,2 TG aus 6.820,00 EUR
1,0 EG aus 6.000,00 EUR
1,5 EG aus 820,00 EUR
Abgleich § 15 Abs. 3 RVG
AP
UST (oder nicht)
SUMME
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
muss ich die Akte wohl verbrennen...
hier liegt der Hund begraben. Deswegen kannst du leider nicht 6200+820 hernehmen. Ist aber auch wirklich blöd geschrieben2. Der Vergleichswert übersteigt den letzten SW um 820,00 EUR.
die Rechnung von Nicole kannste so 1:1 hernehmen
-
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ich nicht...gkutes hat geschrieben:die Rechnung von Nicole kannste so 1:1 hernehmen
ich würde
1,3 VG aus GW 6200,00 !!!!
0,8 VG aus GW 820,00
und dann Prüfung Obergrenze 1,3 VG aus GW 6820,00
ansetzen...
- Bino
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, sie hat bei der 1,3 VG die 820,00 schon draufgeschlagen und dann nochmal eine 0,8 VG aus 820,00 €. Das stimmt so nicht.ich nicht...
ich würde
1,3 VG aus GW 6200,00 !!!!
0,8 VG aus GW 820,00
und dann Prüfung Obergrenze 1,3 VG aus GW 6820,00
ansetzen...
siehste - alle sind heute zu blöd =)
ich hab das irgendwie als "Abgleich 1,3 aus 6820 gelesen"
dat funktioniert aber dann alles nicht so richtig! Weil wenn ich es so mache:
1,3 VG aus GW 6200,00
0,8 VG aus GW 820,00
dann müsste der Abgleich mit 1,3 aus 7020 erfolgen. Was ja auch falsch ist.
ich hab das irgendwie als "Abgleich 1,3 aus 6820 gelesen"
dat funktioniert aber dann alles nicht so richtig! Weil wenn ich es so mache:
1,3 VG aus GW 6200,00
0,8 VG aus GW 820,00
dann müsste der Abgleich mit 1,3 aus 7020 erfolgen. Was ja auch falsch ist.
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eigentlich hätte ich auch gesagt, Abgleich aus GW 7020,00 EUR, aber wenn da AG das schon bemängelt hat, hatte ich gedacht, dann würde ich den Abgleich nur aus GW 6820 EUR machen...gkutes hat geschrieben:dat funktioniert aber dann alles nicht so richtig! Weil wenn ich es so mache:
1,3 VG aus GW 6200,00
0,8 VG aus GW 820,00
dann müsste der Abgleich mit 1,3 aus 7020 erfolgen. Was ja auch falsch ist.
oder die bei Gericht haben nen Knoten im Gehirn...
- Bino
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Das verstehe ich jetzt nicht. Wieso ist der Abgleich nach 7.020,00 € falsch.
Es mag ja sein, dass das Gericht den GW für die Zeit vor dem 23.12. bemängelt hat, aber es kommt doch beim Abgleich nur darauf an, dass die Gebühren nach den beiden Gegegenstandswerten einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Aber zusammengerechnet ergeben die beiden Werte eben 7.020,00 €.
Es mag ja sein, dass das Gericht den GW für die Zeit vor dem 23.12. bemängelt hat, aber es kommt doch beim Abgleich nur darauf an, dass die Gebühren nach den beiden Gegegenstandswerten einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Aber zusammengerechnet ergeben die beiden Werte eben 7.020,00 €.
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also grundprinzipiell würde ich den Abgleich auch aus GW 7020 EUR machen, aber ....
irgendwie wird das hier immer verworrener... *grummel*
also ich bin ja immer noch der Meinung, daß hier die beim Gericht irgendwat nicht so ganz auf den Schirm kriegen...
irgendwie wird das hier immer verworrener... *grummel*
also ich bin ja immer noch der Meinung, daß hier die beim Gericht irgendwat nicht so ganz auf den Schirm kriegen...
der mehrwert ist nur 820 auf der Grundlage von einem SW 6000
zum SW 6200 ist er ja dann nur 620
dat is das kniffelilge an der ganzen Kiste hier...
zum SW 6200 ist er ja dann nur 620
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