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Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:28
von michi-bruce
Hilfe Hilfe Hilfe!
Muss bei mir auf Arbeit eine Abrechnung machen - nicht dass das schlimm wäre (i'm lovin it...)
Problem: Adhäsionsverfahren hatten wir in der Schule leider nicht und mein Anwalt weiß auch nicht weiter :roll:
Dazu im Einzelnen:
Wir sind Nebenklägervertreter und haben PKH für das Adhäsionsverfahren bewilligt bekommen. Im Voraus ist allerdings Beratungshilfe angefallen (zu dem Verfahren kam es erst danach). Wie muss ich hier die Anrechnung vornehmen.

Weiß echt nicht mehr weiter und bin leider am Ende mit meinem Latein - kann mir irgendjemand weiterhelfen?!

Viele Grüße

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:32
von LuzZi
:suche

Das Thema hatten wir hier schon öfter.

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:36
von Adora Belle
So wie sonst auch. Hälftige Geschäftsgebühr wird auf die nächstfolgende Verfahrensgebühr (hier 2,0 gem. 4143) angerechnet. Wenn die BerH tatsächlich für die Geltendmachung von Schadenersatz/Schmerzensgeld angefallen ist, und nicht für die Nebenklage. Da es dort aber nur Beratung gibt, wird es wohl so sein.

Ergibt sich m.E. aber auch alles zwanglos aus dem Gesetz. Evtl hab ich Dein Problem nicht verstanden?

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:36
von michi-bruce
Schon möglich - leider bin ich hier auf diesem Gebiet noch ein Grünschnabel - kann mir vielleicht mal jemand eine konkrete Antwort geben, bitte (nichts gegen dich LuzZi) ! :roll:

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:40
von michi-bruce
An Adoro Belle:

Heißt das, dass die 2,0 Gebühr gem. Nr.4143 VV RVG voll anfällt und ich die Beratungshilfe (hier 2503) zu 1/3 anrechnen muss - das genau ist hier das Problem.

Rechtsanwalt auch ratlos :shock:

Trotzdem schon mal danke für deine Hilfe! :thx

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:47
von Adora Belle
Ich halte das Problem für eher exclusiv, weil eine 2300-Gebühr nicht anzurechnen gewesen wäre. Es ist ja nur deshalb anzurechnen, weil die Anrechnung für die Beratungshilfe direkt in Teil 2 Abschnitt 5 geregelt ist. Habe auch keinen entsprechenden Thread gefunden, in dem das behandelt wird.

Neeneenee, nix 1/3. Du mußt die vorgerichtlich angefallene 2503 zur Hälfte auf die 4143 anrechnen, wie es in der Anmerkung Abs.2 steht. Die 1/3-Anrechnung bezieht sich darauf, daß das Adhäsionsverfahren erfolglos war und anschließend ein Zivilstreit durchgeführt wird.

Re: Abrechnung Adhäsionsverfahren

Verfasst: 07.04.2010, 15:57
von michi-bruce
AHA ! Thanx a lot! :thx

Sei lieb gedrückt von mir, und jetzt lebe ich glücklich bis ans Ende meiner Tage :mrgreen: (will ich hoffen ...)