Kostennote Berufung Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

06.04.2010, 11:45

Hallo,

haben Mdt in I.Instanz vertreten. Hab diese abgerechnet. Haben dann Berufung gg. Urteil eingelegt. Die Einlegung der Berufung zählt ja noch mit in die I.Instanz rein. Soweit klar.
Haben dann eine Woche später die Berufung zurückgenommen. Kann ich da trotzdem die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren abrechnen oder nicht. Oder bekomm ich in diesem Fall nur die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG?

LG Tine
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Adora Belle
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#2

06.04.2010, 11:58

Du kannst die VG für das Berufungsverfahren und zusätzlich die 4141 abrechnen. Die VG erhältst Du zwar nicht für die Einlegung, aber für alle Tätigkeiten danach. Wenn sonst nichts passiert ist, z.b. die eigentlich obligatorische Beratung des Mandanten, ist die VG spätestens durch die Rücknahme entstanden.
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#3

06.04.2010, 12:01

Stimme Adora Belle zu. Allerdings ist die zusätzliche Gebühr 4141 nicht so einfach verdient, sondern hängt von bestimmten Faktoren ab. Eine bloße Rücknahme dürfte nicht ausreichen; es muss erkennbar sein, dass der Verteidiger entsprechend auf den Mandanten eingewirkt hat. Und noch beachten: War schon ein Termin anberaumt? Dann erhälst Du die Gebühr nur, wenn Du 2 Wochen vor dem Termin die Berufung zurückgenommen hast.
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#4

06.04.2010, 12:11

war kein GT anberaumt. mdt war nach berufungseinlegung nochmal zum gespräch da und daraufhin wurde die berufung dann zurückgenommen. also nehm ich die VG und die zusätzliche gebühr? richtisch???
vielen dank
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#5

06.04.2010, 12:13

Natürlich reicht die bloße Rücknahme aus. In diesem Fall ist ja die Rücknahme selbst die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwaltes, durch die eine HV entbehrlich wird. Hier mehr zu verlangen würde bedeuten, in eine Art Gewissensprüfung einzusteigen. Außerdem wird die Förderung grds. vermutet, wie aus der Formulierung des Abs.2 zu erkennen ist. Die 4141 entsteht nur dann nicht, wenn eine fördernde Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Da die Berufung eine Woche nach der Einlegung zurückgenommen wurde, dürfte noch nicht einmal das Urteil geschrieben gewesen sein, geschweige denn, daß ein Termin für die Berufungs-HV anberaumt war.
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#6

06.04.2010, 12:14

tine001 hat geschrieben:also nehm ich die VG und die zusätzliche gebühr?
Rischtisch.
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#7

06.04.2010, 12:32

dankeschön ;)
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#8

06.04.2010, 12:37

[quote="Adora Belle"]Natürlich reicht die bloße Rücknahme aus. In diesem Fall ist ja die Rücknahme selbst die fördernde Tätigkeit des Rechtsanwaltes, durch die eine HV entbehrlich wird. Hier mehr zu verlangen würde bedeuten, in eine Art Gewissensprüfung einzusteigen. Außerdem wird die Förderung grds. vermutet, wie aus der Formulierung des Abs.2 zu erkennen ist. Die 4141 entsteht nur dann nicht, wenn eine fördernde Tätigkeit nicht ersichtlich ist.[/quote]

Aber öffnet das nicht der Willkür Tür und Tor? Theoretisch kann ich dann doch immer, wenn eine Urteil gesprochen wird, Berufung einlegen und diese dann ein paar Tage später zurücknehmen. Zack, Gebühr verdient. Zumindest die RSV dürfte damit ein Problem haben.
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#9

06.04.2010, 12:47

Tja, das könnte man meinen. Andererseits hat der RA ja auch die Pflicht, zum Wohle seines Mandanten zu handeln etc. pp. Deshalb wird eben vermutet, daß alles seine Richtigkeit und Berechtigung hat, solange sich nicht das Gegenteil aufdrängt. Es ist ja auch so, daß die RM-Frist im Strafrecht nur eine Woche beträgt. Du mußt erstmal Berufung einlegen, ohne die schriftliche Urteilsbegründung zu kennen. Gibt also gute Gründe dafür, so vorzugehen. Aber auch Fälle, in denen schon im Termin RM-Verzicht erklärt wird. Obwohl man genauso gut erstmal Berufung einlegen und zurücknehmen könnte, tut ja nicht weh.

Es mag immer Einzelfälle geben, bei denen ein Anwalt auf solchem Weg Gebühren schindet. Die Regel ist es aber ganz offensichtlich nicht - sonst hätten die RSVen wohl schon einen Riegel vorgeschoben.
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