Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eA oder Hs?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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OliOS2
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#1

06.04.2010, 09:54

Hallo!
Wir waren in einer Unterhaltssache zunächst außergerichtlich tätig und haben dann im Anschluss daran ein Verfahren auf einstweilige Anordnung mit anschließendem Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.
Auf welches Verfahren wird die Geschäftsgebühr angerechnet? Auf das eA-Verfahren oder das Hauptsacheverfahren?
Rein vom Verständnis her, würde ich die GG auf das eA-Verfahren anrechnen.

Leider habe ich weder hier im Forum noch in meiner Literatur etwas gefunden, was mir weiterhelfen könnte.
Für Hilfe wäre ich dankbar!

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Oliver
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niva
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#2

06.04.2010, 10:35

Wir rechnen die Geschäftsgebühr immer nur auf das Hauptsacheverfahren an, einen einen §§ oder sonstigen Nachweis hab ich dafür aber leider nicht.
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OliOS2
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#3

06.04.2010, 15:25

Hallo niva!

Danke für deine Antwort. :)
Bisher tendiere ich noch weiterhin dazu, die GG auf das eA Verfahren anzurechnen.
Meines Wissens wird die GG auf die erste entstehende nachfolgende Verfahrensgebühr angerechnet.
Im Fall von eA und Hs, ist dies nach meinem Verständnis die Verfahrensgebühr der eA-Sache.

Hat jemand Einwände bzw. Literatur, aus der sich eine klare Antwort ergibt?

Gruß Oliver
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