Terminsvertretung und Einigung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
pontifex
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#1

02.04.2010, 15:01

Hallo liebe Leute,

zunächst einmal wünsche ich allen Frohe Ostern!

Mein Problem ist das folgende.

Es wurde ein Terminsvertreter an einem anderen ort beauftragt. echte gebührenteilung nach RVG. quasi dem Gesetze nach. der stellt nun eine rechnung

0,65 VerfahrensGebühr 3401,3100 RVG VV
1,2 Terminsgebühr 3402, 3104 RVG VV

es gab jetzt aber auch eine Einigung in diesem Verfahren wie lautet dort die korrekte Rechnung? bekommt der Terminsvertreter die volle 1,0 Gebühr? oder nur die Hälfte???

HILFE!


Danke an alle

LG
pM
Nine
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#2

02.04.2010, 16:54

Ist es nicht so, daß er auf jeden Fall 1,0 EG berechnen kann? Der HB kann dann ebenfalls eine berechnen, sofern er an dem Vergleich noch mitgewirkt hat, also z.B. mit dem Mdt. gesprochen hat und dem erläutert hat, warum er wohl besser annehmen sollte. So mache ich das immer.
Aber intern wird ja dann eh anders abgerechnet...da bekommt er ja dann quasi nur die Hälfte...
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
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#3

02.04.2010, 17:01

Wenn zum Beispiel ein widerruflicher Vergleich im Termin geschlossen wird, dann könnten beide Anwälte die Einigungsgebühr verlangen. Der Terminsvertreter hat ja den widerruflichen Vergleich geschlossen und der Hauptbevollmächtigte bespricht mit seinem Mandanten, ob dieser Vergleich angenommen wird oder nicht. So hat es mir zumindest mein Chef erklärt.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
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den du in der Hand hast.
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Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
rosa

#4

02.04.2010, 18:01

http://www.terminsvertretung.de/Erstatt ... -_430.html" target="blank

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 3401, Rn. 64 f.; 76).
pontifex
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#5

02.04.2010, 18:41

Nine hat geschrieben:Ist es nicht so, daß er auf jeden Fall 1,0 EG berechnen kann? Der HB kann dann ebenfalls eine berechnen, sofern er an dem Vergleich noch mitgewirkt hat, also z.B. mit dem Mdt. gesprochen hat und dem erläutert hat, warum er wohl besser annehmen sollte. So mache ich das immer.
Aber intern wird ja dann eh anders abgerechnet...da bekommt er ja dann quasi nur die Hälfte...

Hallo,
wieso wird intern eh anders abgerechnet? wenn ich das richtig verstanden habe, beauftragt usnere kanzlei den Terminsvertreter aber NICHT im namen des mandanten sondern im Namen der Kanzlei. dann müsste der TV an unsere Kanzlei eine RG stellen und dann unsere Kanzlei eine RG an den MDt...

aber wie kommen dann die 2x Einigesbegühr in unsere Rechnung?!
Nine
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#6

02.04.2010, 21:49

@Pontifex:
Wir rechnen UB und HB getrennt nur ab, wenn der Mdt. die Rechnung am Ende zahlt. Bei RS-Versicherungen rechnen wir in diesem Fall dann ab: 1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG und 1,0 Verkehrsanwaltsgebühr. Das wird dann intern mit dem anderen RA geteilt. Bei der Festsetzung wird dann natürlich alles berücksichtigt, also die normalen UB und HB Gebühren und die dann noch weiter aufgeteilt bzw. an den RS erstattet.
Aber das gilt nur für die interne Abrechnung bei uns. Die Rechtsschutzversicherungen zahlen meistens keine UB-Gebühren, sondern nur eine Verkehrsanwaltsgebühr nach 3400.
RAsunny
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#7

05.07.2010, 17:00

Hallo,

ich greife das Thema einfach mal auf.

Ich habe hier auch so einen Fall:
Gericht hat Vergleich vorgeschlagen und Terminsvertreter hat mit Mandantschaft (Beklagte) über Vergleich gesprochen (Verhandlung war unterbrochen). Vergleich wurde mit Widerrufsfrist abgeschlossen. Meine Chefin hat dann mit Mandantschaft auch über Vergleich gesprochen, weil noch Fragen offen waren. Vergleich wurde sodann nicht widerrufen. Auch von Gegenseite nicht, welche auch einen Terminsvertreter hatten. Kosten tragen die Kläger zu 25 % und Beklagte (wir) zu 75 %.

Jetzt soll ich einen Kostenausgleichungsantrag machen. Bekommen wir eine Einigungsgebühr oder nur der Terminsvertreter? Entsteht sie zwei mal?

Stehe irgendwie bei dem Wetter auf dem Schlauch.

Liebe Grüße
rosa

#8

05.07.2010, 20:08

ja sie entsteht hier doppelt, beide RAs waren mit dem Vergleichsabschluss befasst
Daisy

#9

30.08.2011, 09:34

Ich greife das Thema auch mal auf. Wir sind Unterbevollmächtigte. Haben einen Gerichtstermin wahrgenommen. Gericht regte Einigung an. Dies scheiterte. Ein halbes Jahr später erging ein Beschluss, dass die Parteien sich schriftlich verglichen haben.

Ich bin mir jetzt hinsichtlich der TG nicht sicher. Wir haben die 1,2 verdient. Meine Frage ist nun, ob die HBV auch eine 1,2 TG verdient haben. „Eine TG entsteht beim Verfahrensbevollmächtigten aber, … oder selbst Vermeidungs- bzw. Erledigungsgespräche im Sinne von VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 führt, … oder bei einer schriftlichen Entscheidung in einer eine Terminsgebühr auslösenden Weise mitwirkt“ RVG-Kommentar, 19. Auflage, VV 3401 Rd-Nr. 76.

Oder liege ich falsch. Schließlich hat der HBV doch sicher an dem Vergleich mitgewirkt.
Daisy

#10

09.09.2011, 08:45

Kann hier noch mal jemand bitte draufschauen?
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