KFB 5 Jahre später beantragen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Rehlein39
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#1

01.04.2010, 16:51

Hallo Ihr Lieben,
bin beim Durchblättern einer Akte darauf gestoßen, dass hier nie ein KFB beantragt wurde. Versäumnisurteil von November 2005 liegt vor, dann wurde mit RSV abgerechnet. Gegner war in Liquidation. Jetzt will die RSV ihre Kosten versuchen selbst beizutreiben und will von uns KFB und ZV-Unterlagen.
Wie gesagt, haben wir nie beantragt. Kann man das soviel später noch beantragen, oder gibt es irgendwelche "Verjährungsfristen"?
Asgoth
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#2

01.04.2010, 16:55

Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

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#3

01.04.2010, 16:55

also ich hab auch schon mal nach ewig und 3 Jahren mal einen KFB beantragt... also beantragen kannste das immer, die Frage ist, ob der Gegner sich mit der Einrede der Verjährung wehrt oder nicht... ich glaube, ich hatte so eine ähnliche Frage mal selbst hier gestellt und 13 hat geantwortet... ich such mal eben den Link... Moment...
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#4

01.04.2010, 17:01

guckst du hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=3&t=25416" target="blank
cjdenver
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#5

01.04.2010, 17:06

dem ist nichts mehr hinzuzufügen. man hat 30 jahre zeit, einen KFA zu stellen ;)
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#6

01.04.2010, 19:05

:thx
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#7

01.04.2010, 22:48

Ganz so einfach ist das doch noch nicht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gegenseite den Einwand der Verwirkung erhebt. Dann ist es durchaus nicht sicher, dass der KFB noch erlassen wird. Unter dem Stichwort sollte auch die Suchfunktion einiges hergeben. 30 Jahre Zeit für einen KFA hat man aus diesem Grunde sicherlich nicht.
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#8

02.04.2010, 17:49

also was mir der Palandt und Wikipedia zur Verwirkung sagen, lässt mich nicht unbedingt drauf schließen dass sich die so einfach anzunehmen lässt... muss auch zugeben dass ich bisher alte KFA auch nach jahren noch durchbekommen hab, von Verwirkung hat da noch niemand gesprochen. Aber sicherlich muss man dan anhand der Umstände des Einzelfalls bewerten, also deswegen muss ich 13 zustimmen ;)
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#9

02.04.2010, 18:56

Es ist wie mit allen Sachen in der Justiz: Einige Gerichte haben Verjährung bereits nach 4 Jahren angenommen, andere nach 7, 9 oder 12 Jahren. Ich selbst habe einen nach 15 Jahren gestellten KFA abgelehnt. Einige Gerichte meinen, der Einwand sei im KFV unerheblich und mittels Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Das OLG Frankfurt will ihn dagegen sogar v.A.w. berücksichtigt wissen. Ergo: Wie bei der Losbude - freie Auswahl.

Man kann aber grundsätzlich festhalten: Die Verwirkung tritt ein, wenn der verpflichtete Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht wird. Sie ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handelns - Venire contra factum proprium.
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#10

02.04.2010, 20:40

nur zur Info - Palandt sagt auch dass die Verwirkung von Amts wegen zu prüfen sei... jedenfalls ist das ganze extrem schwammig, von daher wär ich sehr vorsichtig sowas zu unterstellen ;)
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