Hallo Ihr Lieben,
bin beim Durchblättern einer Akte darauf gestoßen, dass hier nie ein KFB beantragt wurde. Versäumnisurteil von November 2005 liegt vor, dann wurde mit RSV abgerechnet. Gegner war in Liquidation. Jetzt will die RSV ihre Kosten versuchen selbst beizutreiben und will von uns KFB und ZV-Unterlagen.
Wie gesagt, haben wir nie beantragt. Kann man das soviel später noch beantragen, oder gibt es irgendwelche "Verjährungsfristen"?
KFB 5 Jahre später beantragen?
Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB...
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1424
- Registriert: 31.10.2008, 11:04
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Insel Kreta/Griechenland
also ich hab auch schon mal nach ewig und 3 Jahren mal einen KFB beantragt... also beantragen kannste das immer, die Frage ist, ob der Gegner sich mit der Einrede der Verjährung wehrt oder nicht... ich glaube, ich hatte so eine ähnliche Frage mal selbst hier gestellt und 13 hat geantwortet... ich such mal eben den Link... Moment...
Zuletzt geändert von zenzi75 am 01.04.2010, 17:01, insgesamt 1-mal geändert.
dem ist nichts mehr hinzuzufügen. man hat 30 jahre zeit, einen KFA zu stellen
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Ganz so einfach ist das doch noch nicht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Gegenseite den Einwand der Verwirkung erhebt. Dann ist es durchaus nicht sicher, dass der KFB noch erlassen wird. Unter dem Stichwort sollte auch die Suchfunktion einiges hergeben. 30 Jahre Zeit für einen KFA hat man aus diesem Grunde sicherlich nicht.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
also was mir der Palandt und Wikipedia zur Verwirkung sagen, lässt mich nicht unbedingt drauf schließen dass sich die so einfach anzunehmen lässt... muss auch zugeben dass ich bisher alte KFA auch nach jahren noch durchbekommen hab, von Verwirkung hat da noch niemand gesprochen. Aber sicherlich muss man dan anhand der Umstände des Einzelfalls bewerten, also deswegen muss ich 13 zustimmen
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Es ist wie mit allen Sachen in der Justiz: Einige Gerichte haben Verjährung bereits nach 4 Jahren angenommen, andere nach 7, 9 oder 12 Jahren. Ich selbst habe einen nach 15 Jahren gestellten KFA abgelehnt. Einige Gerichte meinen, der Einwand sei im KFV unerheblich und mittels Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Das OLG Frankfurt will ihn dagegen sogar v.A.w. berücksichtigt wissen. Ergo: Wie bei der Losbude - freie Auswahl.
Man kann aber grundsätzlich festhalten: Die Verwirkung tritt ein, wenn der verpflichtete Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht wird. Sie ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handelns - Venire contra factum proprium.
Man kann aber grundsätzlich festhalten: Die Verwirkung tritt ein, wenn der verpflichtete Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht wird. Sie ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handelns - Venire contra factum proprium.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
nur zur Info - Palandt sagt auch dass die Verwirkung von Amts wegen zu prüfen sei... jedenfalls ist das ganze extrem schwammig, von daher wär ich sehr vorsichtig sowas zu unterstellen
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)