Frage zum KFA der Gegenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
samara
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#1

31.03.2010, 10:17

Hi! Wir haben den KFA-Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme bekommen. In dem Verfahren uterliegt die Gegenseite zu 60 %. Der Streitwert ist ziemlich gering. Außer den üblichen Gebühren wurden Ablichtungskosten nach Nr. 7000 (1) für 46 Seiten, Auslagenpauschale und Aktenauszugsgebühr (12,00 EUR) in Rechnung gestellt. Es ist ein zivilrechtliches Verfahren, eine Ermittlungsakte wurde beigezogen, also denke ich dass die 12,00 EUR anzusetzen sind. Was mich stört sind die Ablichtungskosten. Das kann doch nicht zulasten unseres MA gehen, oder etwa doch?
zenzi75
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#2

31.03.2010, 10:19

Wenns die Kopien der Gerichtsakte sind, dürften diese mit ansetzbar sein. Wenn es sich aber um ganz normale Kopien die man im Laufe des Verfahrens hier und da mal anfertigt, dann sind diese mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
188F
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#3

31.03.2010, 10:21

Fotokopiekosten aus Behörden- und Gerichtsakten sind von der 1. Seite an zu berücksichtigen. Wenn also die Aktenversendungspauschale von 12,00 EUR zu akzeptieren ist, dann müssen auch die Fotokopiekosten, die sicherlich für Kopien aus der Ermittlungsakte entstanden sind, zu akzeptieren sein.

Ist wohl so richtig, denke ich.
Lachgummi
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#4

31.03.2010, 10:26

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gkutes

#5

31.03.2010, 10:27

wichtig ist, ob die Kopien nach 7000 (1) a, b, c oder d geltend gemacht werden.
wenn die Kopien angefallen sind, dann können die auch geltend gemacht werden.
aloa
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#6

31.03.2010, 10:32

Hallo,

ob das geht hängt davon ab, was die Gegenseite beantragt hat.

Schau mal ins Vergütungsverzeichnis Nr. 7000 Nr. 1 a bis d
da steht, ab wann für welche Kopien eine Dokumentenpauschale entsteht (die dann m.E. auch erstattungsfähig sind, wenn sie notwendig waren im Sinne von § 91 ZPO).
samara
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#7

31.03.2010, 10:54

Die Gegenseite hat aber nicht nach 1) bis d) konkretisiert, es steht dort lediglich: Ablichtungskosten, Nr. 7000 (1) VV für 46 Seiten: 23,00 EUR... Was würdet ihr mir empfehlen? Einfaach so stehen lassen?
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sternchen1981
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#8

31.03.2010, 11:07

Hallo, ich klink mich jetzt mal ran hier. In der Hoffnung, dass samaras Frage beantwortet ist...

Ich hab grad auch eine KFA zu prüfen, auf den ich schon Stellung genommen hatte, und eben auch die FK-Kosten angeprangert habe. Ich habe damals bemängelt, dass die FK nicht nachgewiesen sind und somit auch nicht angefallen.... Soweit so gut.

Heute bekomme ich einen "berichtigten KFA" der Gegenseite, in dem sie die FK-Kosten im eigentlichen KFA rausnehmen, dafür nunmehr "Parteiauslagen" geltend machen wollen wie folgt: Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG.

Begründung: Die Beschaffung eines Aktenauszugs aus der beklagtischen Akte (es handelte sich um einen VKU - die haben sich wohl die Akte der gegn. Versicherung zukommen lassen) war erforderlich. Erst nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagte wurden wir mit der Vertretung beauftragt. Die Beschaffung des Akteninhalts war geboten und erforderlich, um über den Sach- und Streitstand unterrichtet zu werden.

Handelt es sich bei diesen Kopien tatsächlich um Kopien nach Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG?? Ich denke eher nicht...Oder liege ich da falsch. Außerdem können die unter "Parteiauslagen" geltend gemacht werden?? :?
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#9

31.03.2010, 11:57

@sternchen
beklagtischen Akte
:D cool...

Das ergibt sich doch aus dem Wortlaut der 7000 1a... Ist ein Versicherer eine Behörde? Ein Gericht?

Parteiauslagen könnten i.Ü. allenfalls nach JVEG abgerechnet werden...

@samara

Ich würde einfach erstmal prinzipiell die Erforderlichkeit dieser Kosten i.S.d. § 91 ZPO in Abrede stehen... dann ist es an der Gegenseite, ihren Vortrag zu konkretisieren...
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#10

31.03.2010, 11:58

als parteiauslagen kannst du kopiekosten geltend machen, aber nicht nach RVG, sondern nach JVEG - dort § 7 Abs. 2:

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

Ist zwar ein bisschen offensichtlich, dass die Gegenseite hier das Gesetz ausnutzt, aber wird wohl anzusetzen sein ;)
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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