Hallöchen!
Der Kläger macht mittels KfA Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach RVG geltend, obwohl er kein Anwalt ist. Ist das korrekt und wo finde ich das? Stehe total auf dem Schlauch und komme einfach nicht weiter.
Vielen Dank und lieben Gruß
Sanja
Abrechnung Gegner Reisenkosten nach RVG?
- LuzZi
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Wenn er kein Anwalt ist, dann kann er doch auch nicht nach RVG abrechnen!
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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In §1 Abs. 1 RVG findest Du den Anwendungsbereich des RVG. Der Kläger ist Partei und kann allenfalls nach JVEG abrechnen.
Jede Partei kann die ihr entstandenen tatsächlichen Reisekosten (0,25 € pro km und/oder bar entstandene Kosten) und Tagegelder geltend machen, wenn ihr persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war, natürlich nicht nach RVG, sondern nach JVEG. Haben wir schon oft gemacht und immer festgesetzt bekommen.
Hi,
nach RVG? Würd ich aber als Partei nicht machen, denn richtigerweise (wie die vorherigen Antworten) ist nach JVEG abzurechnen - die Sätze (insbesondere zu Verdienstausfall etc.) sind da auch viel besser, ist also recht eigenartig warum die nach RVG abzurechnen versuchen...
PS: Machen die das wirklich mit Bezug auf RVG? Oder haben sie die einfach angesetzt und du denkst nur es geht ums RVG?
nach RVG? Würd ich aber als Partei nicht machen, denn richtigerweise (wie die vorherigen Antworten) ist nach JVEG abzurechnen - die Sätze (insbesondere zu Verdienstausfall etc.) sind da auch viel besser, ist also recht eigenartig warum die nach RVG abzurechnen versuchen...
PS: Machen die das wirklich mit Bezug auf RVG? Oder haben sie die einfach angesetzt und du denkst nur es geht ums RVG?
NEIN NEIN NEIN! Das Anordnen des Erscheinen ist irrelevant, die Partei kann IMMER am Termin teilnehmen und Auslagenersatz dafür abrechnen! Das hatten wir schon zig mal!!wenn ihr persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war
***
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Zitat:
wenn ihr persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war
NEIN NEIN NEIN! Das Anordnen des Erscheinen ist irrelevant, die Partei kann IMMER am Termin teilnehmen und Auslagenersatz dafür abrechnen! Das hatten wir schon zig mal!!
eine kleeeeine Einschränkung gibts da mE schon noch, nämlich wenn die geltend gemachten Parteikosten in KRASSEM Missverhältnis zum Streitgegenstand stehen... zB. Bagatellschaden: GW 300,00 <--> Parteikosten (wasweisich): >800,00 EUR
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Da packt mich aber auch langsam die Verzweiflung. Den obigen Ausführungen kann ich mich nur anschließen (zum -zighundertsten Mal)...cjdenver hat geschrieben: NEIN NEIN NEIN! Das Anordnen des Erscheinen ist irrelevant, die Partei kann IMMER am Termin teilnehmen und Auslagenersatz dafür abrechnen! Das hatten wir schon zig mal!!
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@Asgoth: Auch dann kommts aber drauf an ob der Beteiligte eine andere (kostengünstigerere) Möglichkeit gehabt hätte und sie nicht wahrgenommen hat. Zum Beispiel hätte die Partei dann bei mehreren zuständigen Gerichten die Pflicht, das am nähesten gelegene zu wählen, nicht das am andern Ende Deutschlands. Soweit die Partei aber alles getan hat, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, ist nix dran auszusetzen
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Das ist aber eine sehr unsichere Angelegenheit, da die Rechtsprechung auch bei Parteikosten recht großzügig geworden ist. Wenn der Begriff "rechtsmissbräuchlich" nicht zum Tragen kommt, wird man die Parteikosten geben müssen.
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genau das Vorgeschilderte (z.B.) meine ich ja mit "rechtsmissbräuchlich"
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