Streitfrage: GG bei BRH oder nicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Soenny
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#1

29.03.2010, 14:52

Folgender Fall:

Mandantin hat kleine Rente und bekommt zusätzlich Wohngeld.


Mandantin bekommt einen Anhörungsbogen der Polizei, weiß nicht um was es genau geht. Also fordern wir erst mal die Akte an und das geht natürlich nicht, ohne daß man sich bestellt :roll

Die Sache wird aber VOR Akteneinsicht eingestellt, wir rechnen also nachträglich Beratungshilfe ab, und zwar mit GG, wir haben uns ja bestellt.

Rechtspfleger weist ab, da in Strafsachen keine BRH, wir erwidern entsprechend und es wird Beratungsgebühr bewilligt.

Ich bin aber der Meinung, daß ohne die Akteneinsicht eine Beratung gar nicht hätte stattfinden können, also mußten wir uns bestellen und Akte anfordern, also möchte ich auch die GG.

Der Rechtspfleger sprach dann immer von Pflichtverteidiger, was ja im Anhörungsverfahren überhaupt gar nicht geht.

Mich interessiert eure Meinung dazu und vielleicht habt ihr auch Urteile pp. :thx
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#2

29.03.2010, 14:56

Die GG bekommst du aber nicht, da in Straf- und OWi-Sachen BH nur für eine Beratung bewilligt wird. Daher bekommst du auch nur die Beratungsgebühr - zuzügl. evtl. Kopiekosten und der AE-Gebühr - über die Staatskasse erstattet.
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#3

29.03.2010, 14:56

Also ich bin der Meinung, dass die AE im vorliegenden Fall ein Teil der Beratungstätigkeit war und keine gesonderte GG auslöst.
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#4

29.03.2010, 14:59

Richtig. Es gibt nur die Beratungsgebühr + Auslagen (und selbst die Erstattung der Auslagen für die Akteneinsicht ist streitig).
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#5

29.03.2010, 15:06

§ 2 Abs. 2 BerHG: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Daraus ergibt sich, dass hier grundsätzlich keine GG gezahlt wird.
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#6

29.03.2010, 15:09

Ich verstehe aber @JSanny's Zwiespalt. Mir geht es genauso. Um AE zu bekommen, muß ich mich zum Verteidiger bestellen. Denn nur der (Voll-)verteidiger erhält Akteneinsicht. Die Beratungsgebühr wiederum erhalte ich nur, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Da beißt sich auch für mich die Katze in den Schwanz, weil ich ja bereits die Vertretung übernehmen mußte, um überhaupt in die Lage versetzt zu werden, AE zu erhalten. Konsequent weitergedacht heißt das für mich, daß ich nur ohne AE beraten kann, wenn ich in Strafsachen BerH benötige. Das ist natürlich wenig sinnvoll.

Seit ich mich aber (nach außen) der Meinung gebeugt habe, daß die AE noch keine Vertretung ist und bei Abrechnung nach Teil 4 nur die GG auslöst, nicht aber die VG, geht es mir besser. :wink:

Die hiesigen RPfl akzeptieren einhellig die Abrechnung 2501 + Kopien + Postpauschale.
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#7

29.03.2010, 15:13

Wir weisen bei der BH-Abrechnung in so einem Fall darauf hin, daß die AE und die Fertigung der Kopien zur sachgerechten Beratung notwendig war. Haben mit der Erstattung der Beratungsgebühr - und auch der AE-Gebühr - bisher keine Probleme.
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#8

29.03.2010, 15:15

Das mit § 2 Abs. 2 BerHG ist schon klar, aber hier ist es doch so, daß eine Beratung ohne Vertretungsanzeige und AE gar nicht geht.

Danke Adora, bin ich mit der Meinung doch nicht alleine, auch wenn ich mich wohl auch innerlich von der GG verabschieden werde :?
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#9

29.03.2010, 15:24

Von der GG mußt Du Dich verabschieden, weil die eben einfach ausgeschlossen ist. Da hilft es dann auch nix, daß Du praktisch Tätigkeiten ausführst, die theoretisch nicht gedeckt sind. Ich war aber auch positiv überrascht, daß die RPfl einhellig der Meinung sind, Beratung ohne AE ist nicht möglich, und dann auch mal 100 Kopien abnicken.
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#10

29.03.2010, 15:28

Soweit ich weiß, gibt es da aber auch schon Urteil zu, irgendwo hatte ich glaube ich eins, zumindest die Fundstelle, muß mal suchen ;)
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