Terminsgebühr in der Strafvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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j3NN
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#1

24.03.2010, 16:03

Ich habe da mal eine kurze Frage, wenn wir in der Strafvolsltreckung sind, bekomme ich die Terminsgebühr ja nach Nr. 4203, 4202 VV RVG (in Haft). Sofern zum Beispiel zwei Termine sind, bekomme ich dann nur eine TG oder auch zwei TG's wie in ner normalen Strafsache?

Auf unseren KFA beim Gericht schreiben die nun, dass nur ein Termin stattgefunden habe (wir haben aber zwei Ladungen und nicht Ladung und Umladung, RA war auch zweimal da) und das ohnehin nur eine entstehen könnte. Ist das wirklich so? Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?


Wäre für kurzfristige Hilfe dankbar!

LG j3NN
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Adora Belle
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#2

24.03.2010, 16:36

Das ist Quatsch. Die TG in der Vollstreckung entsteht pro Termin. Das steht zwar nicht so ausdrücklich im Gesetz wie bei der TG im Erkenntnisverfahren, wo es heißt "je Hauptverhandlungstag". Wenn es aber anders wäre und die TG mehrere Termine abdecken sollte, müßte das andererseits erst recht ausdrücklich geregelt sein, so wie es bei der 4102 ist.

Haben denn beide Termine tatsächlich auch stattgefunden? Oder war der zweite notwendig, weil der erste nicht stattfinden konnte? Evtl mußt Du dann noch die Vorbemerkung 4 Abs.3 zur Begründung heranziehen. Die gilt für alle Terminsgebühren.
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