Hallo,
muss eine Kostenfestsetzung gegen unseren Mandanten machen. Gerichtliches Verfahren hat stattgefunden, vorher waren wir auch außergerichtlich tätig.
Wir haben unsere Kostenrechnung sowohl außergerichtlich und auch gerichtlich gestellt. Beide Rechnungen wurden nicht beglichen. Außergerichtlich habe ich die Geschäftsgebühr angesetzt. Kann ich die in dieser Kostenfestsetzung gegen eigenen Mandanten mit geltend machen oder muss diese entfallen, da sie nicht zu den Verfahrenskosten zählt?
Sollte sie weggelassen werden müssen, dann wohl eher Mahnbescheid?
Was würdet ihr mir raten?
Vielen lieben Dank im Voraus.
Kostenfestsetzung gegen eigenen Mandanten gem. § 11 RVG
Die außergerichtliche Rechnung müsste im Mahnverfahren geltend gemacht werden, die gerichtliche per KFA nach 11 RVG.
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Für die außergerichtlichen Gebüren MB, über den Rest KfA.
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LuzZi hat geschrieben:Für die außergerichtlichen Gebüren MB, über den Rest KfA.
Danke, das haben wir uns fast so gedacht. Wäre es sinnvoll, aufgrund der Kosten alles in einem MB zu packen?
Geht hier um einen Streitwert bis 600 Euro. Für MB würden dann insgesamt nur 23,00 € GK anfallen. Das einzige Risiko, was ich hier sehe, ist vielleicht ein Widerspruch.
Wenn ich es getrennt machen würde, dann würden ja zwei Mal Gerichtskosten anfallen.
Für Antworten wäre ich dankbar.
- LuzZi
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Ein KfA kostet nichts, außer eben den Zustellungskosten. Für den fallen keine Gerichtskosten an. Das wären dann wie viel? 5,60 €? 3,50 €? Die machen den Kohl dann auch nich mehr fett.
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Für das KFA-Verfahren fallen keine Gerichtskosten an. Und m. E. nach kannst Du nicht alles in einen MB nehmen. Das gerichtliche Verfahren MUSS im KFA geltend gemacht werden.
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Wenn es ein Mandant ist, sind dem VFA nur 3,50 € ZU-Kosten beizufügen. Ohne das Verfahren geht auch der MB nicht. Früher in den alten Mahnverfahren wurde sogar ausdrücklich immer gefragt, ob die vereinfachte Festsetzung nach § 19 BRAGO nicht möglich sei. Der Weg ist daher, wie von den obigen Mitschreibern schon genannt.
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13 hat geschrieben:Wenn es ein Mandant ist, sind dem VFA nur 3,50 € ZU-Kosten beizufügen. Ohne das Verfahren geht auch der MB nicht. Früher in den alten Mahnverfahren wurde sogar ausdrücklich immer gefragt, ob die vereinfachte Festsetzung nach § 19 BRAGO nicht möglich sei. Der Weg ist daher, wie von den obigen Mitschreibern schon genannt.
Ja, dann war das nicht das richtige Wort. Meinte auch Zustellungsgebühr. In einer Sache haben wir auch einen KFA gegen unsere zwei Mandanten gemacht. Das Gericht wollte hier aber 14,00 € Zustellungsgebühren. Wie kommt Ihr da auf 3,50 €?
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Zustellung des Antrages (was durch manche Gericht gemacht wird) kostet 3,50 Euro, bei zwei Mandanten also 7,00 Euro. Danach kommt die Zustellung des KfB - also nochmal 7,00 Euro.
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... zur Klarstellung: eine Zustellung kostet 3,50 EUR. Also bei KFA nach 11 RVG gegen einen Mandanten 7 EUR zahlen, die schreib ich direkt mit in die Rechnung, da die RPFl. die gerne vergessen festzusetzen.