KFB wurde erlassen ohne Anrechnung Geschäftsgebühr § 15a RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
kitte-kat
Forenfachkraft
Beiträge: 127
Registriert: 13.06.2008, 17:03

#1

24.03.2010, 10:32

Hallo Ihr Lieben. Hab folgendes Problem:
Die Gegenseite war außergerichtlich tätig. Sie hat sodann Klage gegen unseren Mandanten eingereicht, jedoch nicht die Geschäftsgebühr eingeklagt.
Jetzt kommt von der Ggs. ein KFA, wonach die Geschäftsgebühr nicht angerechnet war. Daraufhin hab ich Stellung genommen und gesagt, dass eine Anrechnung stattzufinden hat, da der RA der Ggs. ja auch tatsächlich außergerichtlich tätig war.

Jetzt kommt der KFB des Amtsgerichts, in dem die Anrechnung tatsächlich keine Anrechnung gefunden hat.
Folgende Gründe des Amtsgerichts:
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 15a RVG war nicht vorzunehmen,
da die Voraussetzungen des § 15a RVG nicht vorlagen.
Die Geschäftsgebühr war weder eingeklagt noch tituliert, hinsichtlich einer Bezahlung erfolgte kein Vortrag.
Ob es sich bei der von der Gegenseite erwähnten vorgerichtlichen Tätigkeit um die gleiche Angelegenheit handelt, kann daher dahinstehen.

Ist das tatsächlich richtig? Ich kanns kaum glauben.
Wir sollen jetzt dafür aufkommen, dafür dass die Gegenseite diese nicht eingeklagt hat? Das ist doch deren Problem, oder?
Lieben Gruß
[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
Benutzeravatar
Trude
Forenfachkraft
Beiträge: 124
Registriert: 24.02.2010, 09:43
Beruf: Rechtsfachwirtin

#2

24.03.2010, 10:36

Das ist vollkommen richtig, was die Rechtspflegerin geschrieben hat. Eine Anrechnung findet statt, wenn Euer Mandant sich darauf berufen kann, die GG gezahlt zu haben oder auf Grund eines Titels zahlen zu müssen. § 15 a RVG. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil, Euer Mandant kommt jetzt günstiger weg, als wenn die GG eingeklagt worden wäre, weil er nun lediglich die Verfahrensgebühren trägt.

Beispiel: Wäre eingeklagt worden eine volle GG müsste Euer Mandant zahlen:

1,3 GG
Auslagen
USt.

1,3 VG
Auslagen
Anrechn. 0,65 GG.
USt.

Ergebnis: Euer Mandant hätte 1,95 VG und GG zu zahlen. So zahlt er lediglich eine 1,3 VG. Würde jetzt eine Anrechnung erfolgen, müsste Euer Mandant doch lediglich 0,65 Gebühren insgesamt zahlen. Das kann es ja auch nicht sein.

Hoffe, das war etwas verständlich geschrieben.
Die Einsamkeit wäre ein idealer Zustand, wenn man sich die Menschen aussuchen könnte, die man meidet.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

24.03.2010, 10:38

Hast Du den § mal gelesen? Ihr könnt Euch auf die Anrechnung nur berufen, wenn die GG von Euch gezahlt oder wenn sie gegen Euch tituliert ist. Dies, damit Ihr insgesamt nicht mehr erstatten müßt, als der Gegner an seinen Anwalt tatsächlich zahlen mußte. Wenn nun aber die GG gar nicht von Euch verlangt wird, dann gibt es für Euch auch nichts anzurechnen.
kitte-kat
Forenfachkraft
Beiträge: 127
Registriert: 13.06.2008, 17:03

#4

24.03.2010, 10:54

Vielen Dank für Eure Hilfe!!! Wollte vorab von Euch die Meinung einholen...
[img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a030.gif[/img] tue was du willst, aber schade keinem [img]http://www.cosgan.de/images/kao/tiere/a025.gif[/img] [img]http://www.cosgan.de/images/kao/verschiedene/c030.gif[/img]
Antworten