Mietangelegenheit abrechnen, außerg., mahnverf., gerichtl.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Myszka
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#1

24.03.2010, 08:59

Hallo zusammen,

habe hier folgenden Fall. Es geht um rückständige Miete, zwei Vermieter sind unsere Mandanten.

Aufforderungsschreiben, Streitwert 331,00 €
Zahlung der Gegenseite 200,00 €
Mahnbescheid über 131,00 €
Erneutes Aufforderungsschreiben über eine weitere Miete die wiederum nicht gezahlt wurde
Gerichtliches Verfahren
Teilversäumnis und Schlussurteil.

Wie würdet ihr das berechnen???
Meine Überlegung:


außergerichtliche Tätigkeit:
Gegenstandswert: € 331,00

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG
0,3 Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG
Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % USt. gemäß Nr. 7008 VV RVG

Gesamtbetrag:


Mahnverfahren

Gegenstandswert: € 131,00

1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG
0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG
abzgl. Anrechnung 0,75 Geschäftsgebühr gemäß
Vorbemerkung 3 (4) VV RVG aus € 131,00
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG

Gesamtbetrag:



außergerichtliche Tätigkeit:

Gegenstandswert: € 490,00

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG € 58,50
0,3 Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG € 13,50
1. Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG € 14,40
Zwischensumme € 86,40
19 % USt. gemäß Nr. 7008 VV RVG € 16,42

Gesamtbetrag: € 102,82


gerichtliches Verfahren:

Gegenstandswert: € 797,66

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
abzgl. Anrechnung 0,75 Geschäftsgebühr gemäß
Vorbemerkung 3 (4) VV RVG aus 490,00 €
abzgl. Verfahrengebühr gemäß 3305
Zwischensumme
0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG
0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
EMA-Auskunft
Zwischensumme
19 % USt. Nr. 7008 VV RVG

Gesamtbetrag:


Oder rechnet man das anders ab?

LG
rosa

#2

24.03.2010, 21:00

also die erste Rechnung über 331 is klar, danach Mahnverfahren is auch klar, über die restlichen 131 aber hier musst du nur 0,65 anrechnen, du hattest ja nur ne 1,3 GG
wie ging denn diese Sache dann weiter? Die neuen Mieten sind ja ne neue Sache!!! Oder habt ihr dann ne Klageerweiterung gemacht? Ich kann nicht nachvollziehen, wie du auf einen neuen außergerichtlichen Betrag von 490 EURO kommst und sodann ins Klageverfahren eintrittst mit 797,66 EURO
aber auch in der letzten Rechnung muss nur eine 0,65 GG angerechnet werden, wie gesagt, ich blick da bezüglich der verschiedenen Verfahren nicht durch, da musst du schon erklären, was in welcher Weise dann eingeklagt wurde
Die Begleiterin
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#3

25.03.2010, 08:39

sie rechnet 0,75 an, da die MVG die GG erhöht....

so sehen das jedenfalls einige Gerichte....
Die Begleiterin
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#4

25.03.2010, 08:48

188F
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#5

25.03.2010, 12:08

Ich denke, dass die beiden Zahlungsaufforderungen bzgl. der einzeln fällig gewordenen Mieten nicht getrennt werden dürfen. Also außergerichtlich SW 331,00 + 490,00

1,6 2300, 1008
AP
MWSt

Mahnverfahren:
SW 131,00
1,3 3305, 1008
- 0,75 2300
AP
MWSt

streitiges Verfahren:
SW gem. Antrag im Schriftsatz

hier sollte wohl eine Klageerhöhung stattgefunden haben allein schon aus Kostenminderungsgründen

dann 1,6 3100, 1008
- 1,0 3305 aus 131,00
- 0,75 2300 aus Wert des Mehrbetrages der weiteren Zahlungsaufforderung
AP
usw.

Ich bin mir nur nicht sicher, ob die 3305 jetzt mit einer 1,3 (wg. 1008) oder 1,0 anzurechnen ist. Ich denke aber, dass eine 1,0 angerechnet wird, da im RVG unter der Nr. 3305 steht, diese Gebühr wird angerechnet. Außerdem soll ja der Mehraufwand, der dem RA durch die Vertretung mehrerer Mandanten entsteht, abgegolten werden.
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