Vorsteuerabzug durch RS bei Owi?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bianca
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#1

19.03.2010, 15:51

hallo! folgender fall: unser mandant hat ein unternehmen und ist somit zum vorsteuerabzug berechtigt. er kam zu uns, weil er aufgrund überhöhter geschwindigkeit einen bußgeldbescheid erhalten hat. wir haben das verfahren durchgezogen und jetzt mit der rechtsschutzversicherung abgerechnet. die hat aber nur den nettobetrag überwiesen. darf die einfach so die umsatzsteuer weglassen? der mandant kann doch die geldbuße auch nicht als geschäftsausgaben geltend machen, also denke ich, dass das auch für die entsprechenden rechtsverfolgungskosten gilt. sehe ich das richtig?

danke schon mal für eure meinungen und liebe grüße

bianca
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Adora Belle
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#2

19.03.2010, 16:14

Kommt drauf an, wer Auftraggeber war und an wen die Rechnung gestellt wird.
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NicoleH
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#3

19.03.2010, 23:19

die geldbuße an sich ist ja steuerfrei, die zahlt die rechtsschutz ohne abzug. bei der kostenrechnung des ra zieht die rechtsschutz die USt ab, die müsst ihr vom mandanten fordern, da er ja die Ust vom FA wiederholen kann im wege des vorsteuerabzugs.
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
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#4

19.03.2010, 23:36

Seit wann zahlt die RS denn Geldbußen? Kann ich der dann auch die 30 Tagessätze Geldstrafe überbügeln? 8)
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#5

20.03.2010, 10:59

Die Geldbuße wäre mir auch neu, dass die Rechtschutz-Versicherung diese bezahlt. Vielleicht meint ja NicoleH die Kosten des Bußgeldbescheides?
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#6

20.03.2010, 11:32

die geldbuße an sich ist ja steuerfrei, die zahlt die rechtsschutz ohne abzug
:shock: Die Rechtsschutzversicherung hätte ich dann auch gerne ;)
Bianca hat geschrieben:die hat aber nur den nettobetrag überwiesen. darf die einfach so die umsatzsteuer weglassen? bianca
Aber klar darf sie das, wenn es sich um eine Firmenversicherung handelt. Ich würde den Mandanten auffordern die USt. auszugleichen und auf die Vorsteuerabzugsberechtigung hinweisen. Sollte er keine Firmenversicherung haben, sondern es ist eine ganz private RSV, dann wird er sich melden.
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Sam29

#7

21.03.2010, 11:52

Die Geldbuße zahlt die RSV natürlich nicht. Aber die Verfahrenskosten des Bußgeldverfahrens.
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Liesel
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#8

16.06.2020, 11:36

Ich hänge mich hier mal ran.

Mandantin kommt zu uns mit einer Klage ihres ehemaligen Rechtsanwaltes. Beauftragung dort erfolgte wegen einer OWi. Mandantin war mitversichert über RSV der Firma ihres Ehemannes. Abrechnung erfolgte über RSV. Diese kürzte die Rechnung und verwies auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Mandantin hat die MwSt nicht ausgeglichen, da sie einwendet, die Rechnung nicht erhalten zu haben. Diese wurde nur per E-Mail übersandt. Mahnung erfolgte auch nur per E-Mail.

Vorsteuerabzugsberechtigung dürfte jedoch auf Grund der Entscheidung des BFH vom 11.04.2013 - V R 29/10 - m.E. nicht bestehen. Seht ihr das anders?

Sollte ich jetzt die damalige RSV anschreiben und um Ausgleich der MwSt an den vormaligen RA bitten?
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#9

16.06.2020, 11:47

Würde ich machen, bevor ich mich mit der Mandantin streite. Die RSVen sind da ein bisschen renitent, aber bis jetzt hat nach Erläuterung der o.g. BFH-Entscheidung noch jede gezahlt.
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