Erhöhung der Pflegestufe, Streitwert???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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DeniseZ
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#1

19.03.2010, 10:22

Guten Morgen allseits.

Folgender Fall;
Mandant beantragt für seine Mutter eine höhere Pflegestufe. Dies wird von der Krankenkasse abgelehnt. Nun kommt der Mandant zu uns und bittet uns, ein Schreiben für ihn zu fertigen (Widerspruch), welches er unterschreibt und an die Krankenkasse schickt. Wir haben anschließend weiterhin für den Mandanten Schreiben gefertigt und Besprechungen mit ihm durchgeführt aber von der Krankenkasse kam nie etwas zurück bis heute.

Da ich kein Streitwert habe und auch keinen ermitteln kann, würde ich gerne wissen, ob ihr mir was dazu sagen könnt.
Ich würde gerne eine Geschäftsgebühr abrechnen aber nach welchem Wert?

Ich danke euch bereits jetzt für hoffentlich zahlreiche Antworten und wünsche an dieser Stelle bereits allen jetzt an angenehmes Wochenende.

Viele Grüße
Denise
Jupp03/11

#2

19.03.2010, 10:47

Den Differenzbetrag, der sich aus der niedrigen und der höheren Pflegestufe ergibt, wie alt ist die Mutter?
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Adora Belle
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#3

19.03.2010, 10:59

Für mich klingt das nach Betragsrahmengebühr.
DeniseZ
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#4

19.03.2010, 12:16

Hallo allerseits, vielen Dank für eure Antworten. Habe die Lösung nun doch gefunden.
Aber trotzdem :thx

Viele Grüße und einen schönes Wochenende.
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Adora Belle
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#5

19.03.2010, 12:23

Und die lautet?
tiko73

#6

20.03.2010, 17:52

Ich hätte jetzt auch auf Nr. 2400 getippt.
Die Lösung würde mich ebenfalls interessieren. Wäre schön, wenn wir alle davon profitieren könnten und nicht nur ein "Ich hab die Lösung" hingeknallt wird. Das ist so nicht der Sinn eines Forums, aus dem alle etwas lernen können sollten.
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#7

20.03.2010, 18:24

Stimme meinen Vorrednern zu. Die Lösung wäre doch recht interessant.

Da wir sehr viele Angelegenheiten mit Sozialrecht haben und unter anderem auch diese Sachen kann ich euch sagen, dass i. d. R. nach Betragsrahmen abgerechnet wird.

" § 3 RVG -Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten-

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. (Anmerkung: Das sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.)"

Darf ich fragen, weswegen sich die KK nie gemeldet hat? Das mussten wir leider auch zu oft erfahren, dass sich die Herren und Damen der KK leider immer "etwas" Zeit lassen. Da muss man dann aber dran bleiben!
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